Wissenswertes zum Thema Urlaub für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

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1. Was ist eigentlich Urlaub?

Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei Urlaub um bezahlte Freizeit, die zur Erholung bestimmt ist.

2. Hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub, auch wenn dieser nicht im Arbeitsvertrag vereinbart worden oder tarifvertraglich vorgesehen ist?

Ja. Nach § 3 Abs. 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben altersabhängig einen Mindesturlaubsanspruch von 25 bis 30 Werktagen. Dieser Anspruch wird in § 19 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) geregelt. Für Schwerbehinderte gilt § 125 SGB IX, wonach diesen zusätzlich weitere 5 Arbeitstage Urlaub gewährt wird.

Die 24 Urlaubstage nach dem Bundesurlaubsgesetz setzen jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer an 6 Tagen pro Woche arbeitet. Hat ein Arbeitnehmer allerdings eine 5-Tage-Woche, reduziert sich auch die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Ein Mitarbeiter, der eine 5-Tage-Woche hat, hat folglich einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Arbeitstagen.

3. Der Mindesturlaub umfasst nicht besonders viele Urlaubstage. Wann besteht für einen Arbeitnehmer ein Anspruch auf mehr Urlaubstage?

Dies kann sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben, sodass dort mehr Urlaubstage vereinbart sind, oder auch aus tarifvertraglichen Bestimmungen. Wurden solche Regelungen getroffen, dann stehen den Arbeitnehmern mehr Urlaubstage zu. Hingegen dürfen gemäß § 13 BurlG Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, die zulasten des Arbeitnehmers gehen, also weniger Urlaubstage beinhalten, grundsätzlich nicht getroffen werden. Etwas anderes gilt nur für Tarifverträge. Diese dürfen auch Regelungen enthalten, die für die Mitarbeiter ungünstiger sind.

4. Ab wann hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Urlaubstage?

Grundsätzlich besteht ein Urlaubsanspruch ab Beginn des Arbeitsvertrags, allerdings nicht die volle Anzahl der Urlaubstage. Teilweise wird auch in Arbeitsverträgen vereinbart, dass erst nach Ablauf der Probezeit der Urlaub genommen werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass es keine (anteiligen) Urlaubstage) gibt. Grundsätzlich besteht gemäß § 4 BurlG der volle Urlaubsanspruch nach 6 Monaten. Nach § 5 BurlG haben die Mitarbeiter aber einen Anspruch auf anteiligen Urlaub.

5. Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer mitten in einem Jahr den Arbeitsplatz wechselt? Hat er dann vielleicht sogar einen doppelten Urlaubsanspruch?

Nein, ein doppelter Urlaubsanspruch besteht nicht, denn nach § 6 BurlG besteht ein Ausschluss von Doppelansprüchen. Der Anspruch auf Urlaub besteht dann nicht, wenn dem Mitarbeiter für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

6. Bis zu welchem Zeitpunkt muss ein Arbeitnehmer den Urlaub genommen haben?

Nach § 7 Abs. 3 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In einem derartigen Fall muss die Übertragung des Urlaubs dann in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist gemäß § 5 Absatz 1 a BurlG entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Liegen die vorgenannten Gründe nicht vor und beantragt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, dann verfällt der Urlaubsanspruch. In diesem Fall müssen die Urlaubstage dann auch nicht abgegolten werden.

7. Was geschieht mit dem gewährten Urlaub, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt?

Damit dem im Urlaub krank geworden Arbeitnehmer die Urlaubstage später gutgeschrieben werden, sollte der Arbeitnehmer im Urlaub schnellstmöglich aktiv werden und seinen Arbeitgeber über die Krankheit unterrichten. Dies ist insofern von Bedeutung, um die Fortzahlung seines Lohnes zu sichern. Der Arbeitnehmer sollte im Urlaubsort unbedingt einen Arzt aufsuchen und sich ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen, damit diese krankheitsbedingten Urlaubstage nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Anders als während der Krankheit bei Normalarbeitszeit, jedenfalls dann, wenn individualvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden ist, muss ab dem 1. Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden.

Aber Vorsicht, es gibt nämlich 2 Ausnahmen von dieser Krankheitsregel im Urlaub. Hat der Arbeitnehmer die Urlaubstage als Freizeitausgleich erhalten, z. B. als Überstundenabgeltung, dann entfallen die Urlaubstage selbst dann, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt. Für die Zeit der Erkrankung besteht kein zusätzlicher Freizeitausgleich. So ähnlich verhält es sich auch, wenn ein Kind des Mitarbeiters im Urlaub krank wird. Grundsätzlich haben Eltern die Möglichkeit, freie Tage unter Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber oder durch die Krankenkasse zu bekommen, wenn das Kind krank wird und sie das kranke Kind betreuen müssen. Wird allerdings das Kind während des Urlaubs krank und muss gepflegt werden, verfällt der Urlaubsanspruch.

8. Darf ein Arbeitnehmer, der im Urlaub erkrankt ist, seinen Urlaub ohne Absprache mit dem Arbeitgeber verlängern?

Nein, das steht dem Mitarbeiter nicht zu. Vielmehr muss er für die Nachgewährung der Urlaubstage erneut einen Urlaubsantrag bei seinem Arbeitgeber stellen.

9. Wann verfällt der Urlaub bei längerer Krankheit?

Der Urlaub von langzeitig erkrankten Arbeitnehmern verfällt generell 15 Monate nach dem Urlaubsjahr, d. h. zum 31. März des übernächsten Jahres. Nach 37 Abs. 3 S. 2 BurlG muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnte. Das Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei lange erkrankten Arbeitnehmern ist jedoch zeitlich begrenzt. Folglich verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, auch wenn der Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig war.

10. Wann hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs?

Wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann, ist er in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BurlG). Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub während des Urlaubsjahres oder während des Übertragungszeitraums aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. Streitig ist, ob der Urlaubsanspruch an die Fristen für die rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubs gebunden ist. Nach herrschender Meinung unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch jedoch nicht den Fristen für die rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubs. Mithin kann er nach dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres rückwirkend geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Abgeltungsanspruch arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.

Noch Fragen rund um das Thema Urlaub? Dann lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.


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