Wisssenswertes zur Nötigung im Straßenverkehr

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Eine ganz alltägliche Situation: Man hat es eilig und möchte zügig ans Ziel kommen. Ausgerechnet jetzt hat man es mit einem „Linksspurschleicher“ zu tun. 

Da ist die Versuchung doch groß, diesen auf sein Verhalten aufmerksam zu machen.

Hier kann aber auch schnell die Schwelle zur strafbaren Nötigung überschritten sein. 

Ist es beispielsweise strafbar dicht aufzufahren oder (vielleicht auch gleichzeitig) die Hupe und/oder Lichthupe einzusetzen?

Ist dichtes Auffahren strafbar?

§240 StGB lautet wie folgt:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Für die Verwirklichung einer Nötigung ist es notwendig, dass eine Person rechtswidrig eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt. 

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei aus §240 Abs. 2 StGB:

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Im Straßenverkehr ist hinsichtlich einer Nötigung der Gewaltbegriff relevant. 

Doch wann liegt Gewalt vor?

In der Rechtsprechung hat sich ein Gewaltbegriff etabliert, der Gewalt dann bejaht, wenn ein körperlich wirkender Zwang vorliegt, der entweder durch Entfaltung von Kraft oder durch eine sonstige physische Einwirkung ausgeübt wird. In diesem Zusammenhang muss die Einwirkung dazu bestimmt und geeignet sein, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. 

Und hier liegt gerade der ausschlaggebende Punkt: Übt der auffahrende Autofahrer Gewalt aus?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht.

Allerdings: Eine Nötigung im Straßenverkehr wird gemeinhin bejaht, wenn durch den auffahrenden Autofahrer eine Lage geschaffen wird, die geeignet ist, den anderen Verkehrsteilnehmer derart zu beeinträchtigen, dass er sich gezwungen fühlt, sich dem auffahrenden Autofahrer unterzuordnen.

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung hängt insoweit vom Einzelfall ab.

Die Versuchung ist groß, dem vermeintlich behindernden Verkehrsteilnehmer eine „Lektion“ zu erteilen.

Doch wie steht es um diese „erzieherischen“ Maßnahmen: Ist das „Ausbremsen“ auch eine Nötigung?

Auch in dieser Frage ist entscheidend, ob Gewalt vorliegt:

Von den Gerichten wird in einer „Ausbremssituation“ Gewalt angenommen, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch das Ausbremsmanöver des Vorausfahrenden auf eine unangemessen niedrige Geschwindigkeit herabgezwungen wird. Hierbei muss es zu einer Bedrängnis dergestalt kommen, dass der auffahrende Verkehrsteilnehmer keine Möglichkeit hat, dem vorausfahrenden Fahrzeug auszuweichen oder es zu überholen.

Aufgrund der Unmöglichkeit, sich der Maßnahme zu entziehen, wird in einer solchen Situation eine Gewaltausübung bejaht. 

Doch welche Konsequenzen kann eine Nötigung im Straßenverkehr nach sich ziehen?

Abgesehen von der Strafe des §240 Abs.1 StGB kann eine Nötigung im Straßenverkehr auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. 

Dies geht aus §69 Abs. 1 StGB hervor:

„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.“

Grundsätzlich geht die deutsche Rechtsprechung davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer, der wegen einer Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird auch zu Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist. 

Darum: Eine Nötigung im Straßenverkehr ist kein leicht auf die Schulter zu nehmendes Kavaliersdelikt! 

Sie kann ernsthafte und weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen; z.B. Ein Fahrverbot. 

Es gilt wie so oft:

Bewahren Sie Ruhe und konzentrieren Sie sich darauf, anzukommen und nicht darauf, sich zu ärgern. 

Sollten Sie sich dennoch mit dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr konfrontiert sehen, empfiehlt es sich, schnellstmöglich Kontakt mit einem Strafverteidiger – idealer Weise einem Fachanwalt für Straf- und/oder Verkehrsrecht – aufzunehmen. Nur so können Sie den im Raume stehenden Vorwürfen und drohenden Konsequenzen adäquat begegnen! 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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