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Witwenrente bei unter einem Jahr Ehedauer

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Damit der hinterbliebene Ehepartner Witwenrente erhält, muss die Ehe seit mindestens einem Jahr bestanden haben. War eine frühere Heirat unmöglich, gilt eine der möglichen Ausnahmen. Normalerweise reicht eine Ehedauer unterhalb eines Jahres nicht, um einen Anspruch auf Witwenrente gegenüber der Rentenversicherung zu begründen. Das Gesetz vermutet eine überwiegend zu Versorgungszwecken erfolgte Hochzeit. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen im Fall einer Frau, die ihren todkranken Mann 17 Tage vor dessen Tod geheiratet hatte. Sie konnte das Nichtvorliegen einer Versorgungsehe nicht beweisen.

Ehepartner muss Nichtvorliegen einer Versorgungsehe beweisen

Ausnahmen von der gesetzlichen Vermutung gelten, wenn die tödlich verlaufende Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht bekannt war. Das Gleiche gilt bei einem plötzlichen Unfalltod des Ehepartners. Wie der zudem mögliche Gegenbeweis einer Versorgungsehe gelingt, zeigt ein Fall vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Die 58-jährige Klägerin hatte ihren schwer an Krebs erkrankten 60-jährigen Mann nur 19 Tage vor dessen Tod geheiratet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte eine Witwenrente wegen der zu kurzen Ehe ab.

Scheidungsverfahren verhinderte frühere Eheschließung

Die verwitwete Klägerin konnte jedoch beweisen, dass ihr bereits zuvor verheirateter Mann erst im Mai 2007 von seiner Scheidung erfahren hatte. Eine fallentscheidend frühere Hochzeit als im August 2007 war daher nicht möglich. Außerdem lebten die beiden bereits seit 2003 zusammen. Sie hatten außerdem ein gegenseitiges Testament errichtet und verfügten über gegenseitige Bankvollmachten. Zudem konnte die Frau beweisen, dass sie schon vor der Erkrankung eine Eheschließung geplant hatte. Die Ehe geschah daher nicht vorwiegend aus dem Grund, um der Frau „noch etwas Gutes" tun zu wollen, wie im Fall vor dem Hessischen LSG.

(LSG Hessen, Urteil v. 28.12.2011, Az: L 5 R 320/10SG; Berlin, Urteil v. 30.05.2012, Az.: S 11 R 5359/08)

(GUE)

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