BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 4 BeamtVG - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 6 BeamtVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 6a BeamtVG - Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- § 7 BeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 8 BeamtVG - Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- § 9 BeamtVG - Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- § 10 BeamtVG - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- § 11 BeamtVG - Sonstige Zeiten
- § 12 BeamtVG - Ausbildungszeiten
- § 12a BeamtVG - Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- § 12b BeamtVG - Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts
- § 14a BeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 15 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 15a BeamtVG - Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
- § 16 BeamtVG - Allgemeines
- § 17 BeamtVG - Bezüge für den Sterbemonat
- § 18 BeamtVG - Sterbegeld
- § 19 BeamtVG - Witwengeld
- § 20 BeamtVG - Höhe des Witwengeldes
- § 21 BeamtVG - Witwenabfindung
- § 22 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- § 23 BeamtVG - Waisengeld
- § 24 BeamtVG - Höhe des Waisengeldes
- § 25 BeamtVG - Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- § 26 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- § 27 BeamtVG - Beginn der Zahlungen
- § 28 BeamtVG - Witwerversorgung
- Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit
- Abschnitt 5
Unfallfürsorge
- § 30 BeamtVG - Allgemeines
- § 31 BeamtVG - Dienstunfall
- § 31a BeamtVG - Einsatzversorgung
- § 32 BeamtVG - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 33 BeamtVG - Heilverfahren
- § 34 BeamtVG - Pflegekosten
- § 35 BeamtVG - Unfallausgleich
- § 36 BeamtVG - Unfallruhegehalt
- § 37 BeamtVG - Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 38 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- § 38a BeamtVG - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 39 BeamtVG - Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- § 40 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 41 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- § 42 BeamtVG - Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- § 43 BeamtVG - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- § 43a BeamtVG - Schadensausgleich in besonderen Fällen
- § 44 BeamtVG - Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- § 45 BeamtVG - Meldung und Untersuchungsverfahren
- § 46 BeamtVG - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 46a BeamtVG - (weggefallen)
- Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich
- Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften
- § 49 BeamtVG - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- § 50 BeamtVG - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- § 50a BeamtVG - Kindererziehungszuschlag
- § 50b BeamtVG - Kindererziehungsergänzungszuschlag
- § 50c BeamtVG - Kinderzuschlag zum Witwengeld
- § 50d BeamtVG - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- § 50e BeamtVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 50f BeamtVG - Abzug für Pflegeleistungen
- § 51 BeamtVG - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- § 52 BeamtVG - Rückforderung von Versorgungsbezügen
- § 53 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 53a BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- § 54 BeamtVG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 55a BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
- § 56 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- § 57 BeamtVG - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58 BeamtVG - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 59 BeamtVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- § 60 BeamtVG - Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- § 61 BeamtVG - Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- § 62 BeamtVG - Anzeigepflicht
- § 62a BeamtVG - Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- § 63 BeamtVG - Gleichstellungen
- Abschnitt 8
Sondervorschriften
- Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen
- § 66 BeamtVG - Beamte auf Zeit
- § 67 BeamtVG - Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
- § 68 BeamtVG - Ehrenbeamte
- Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
- § 69 BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69b BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
- § 69c BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- § 69d BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- § 69e BeamtVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 69f BeamtVG - Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- § 69g BeamtVG - Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 69h BeamtVG - Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- § 69i BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
- § 69j BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
- § 69k BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- § 69l BeamtVG - Übergangsregelung zu § 55
- § 69m BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- § 69n BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
- § 69o BeamtVG - Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen
- Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge
- Abschnitt 12
(weggefallen)
- Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts
- § 84 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- § 85a BeamtVG - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- § 86 BeamtVG - Hinterbliebenenversorgung
- § 87 BeamtVG - Unfallfürsorge
- § 88 BeamtVG - Abfindung
- § 89 BeamtVG - (weggefallen)
- § 90 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- § 91 BeamtVG - Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- (XXXX) §§ 92 bis 104 BeamtVG - (weggefallen)
- Abschnitt 14
Schlussvorschriften
- § 105 BeamtVG - Außerkrafttreten
- § 106 BeamtVG - Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- § 107 BeamtVG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- § 107a BeamtVG - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 107b BeamtVG - Verteilung der Versorgungslasten
- § 107c BeamtVG - Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 107d BeamtVG - Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
- § 107e BeamtVG - Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- § 108 BeamtVG - Anwendungsbereich in den Ländern
- § 109 BeamtVG
- Anhang EV BeamtVG - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1142)
Die wichtigsten Fragen zum BeamtVG
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Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Beamter Ruhegehalt nach dem BeamtVG?
Ein Beamter, der in den Ruhestand eintritt oder versetzt wird, erhält Ruhegehalt, wenn er mindestens fünf Jahre im Dienst war und ohne grobes Verschulden dienstunfähig geworden ist. -
Welche Leistungen sieht das BeamtVG bei einem Dienstunfall vor?
Mögliche Leistungen bei einem Dienstunfall sind gemäß BeamtVG die Erstattung von Sachschäden, die Kostenerstattung für Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Über das BeamtVG
Das Wichtigste in Kürze- Die Beamtenversorgung wird durch das BeamtVG geregelt.
- Die Beamtenversorgung ist die Alterssicherung für Beamte und eigenständiger Teil des Sozialrechts.
- Die Grundlage der Beamtenversorgung ist im Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 verankert und im BeamtVG ausgestaltet.
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) beinhaltet Regelungen, wenn es um die Altersversorgung insbesondere von Bundesbeamten geht. Auch umfasst werden Leistungen der Hinterbliebenensicherung, wie zum Beispiel Ruhegehalt und Witwen- und Waisengeld.
Daneben werden Unfallfürsorgeleistungen bestimmt, die bei Unfällen notwendig werden. Diese Vorschriften sind notwendig, da Beamte nicht in den Regelungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Unter diese Leistungen fallen zum Beispiel Unfallausgleich und Unfallruhegehalt.
Die wichtigsten Inhalte des BeamtVG
Das BeamtVG regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Leistungen an den Beamten gewährt werden.
So kann ein Beamter Ruhegehalt erwarten, wenn
- er in den Ruhestand eintritt oder in den Ruhestand versetzt wird und
- er mindestens fünf Jahre im Dienst gewesen ist oder
- er ohne grobes Verschulden während der Arbeit dienstunfähig geworden ist.
Im Schnitt betrug der Ruhegehaltssatz bei Beamten ihm Jahr 2018 rund 68 Prozent.
Außerdem regelt das BeamtVG essenzielle Fragen des Dienstunfalles und dessen Behandlung. Hiervon umfasst sind unter anderem
- Erstattung von Sachschäden
- Kosten für Heilverfahren
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung