BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz
- Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften - Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag - § 5 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 6 BeamtVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 11 BeamtVG - Sonstige Zeiten
- § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts
- § 14a BeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 15 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 15a BeamtVG - Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- § 6 BeamtVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 6a BeamtVG - Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- § 7 BeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts
- Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung - Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit - Abschnitt 5
Unfallfürsorge - § 31 BeamtVG - Dienstunfall
- § 31a BeamtVG - Einsatzversorgung
- § 32 BeamtVG - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 33 BeamtVG - Heilverfahren
- § 36 BeamtVG - Unfallruhegehalt
- § 37 BeamtVG - Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 38 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- § 38a BeamtVG - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 39 BeamtVG - Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- § 40 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 43 BeamtVG - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- § 46 BeamtVG - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 33 BeamtVG - Heilverfahren
- Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich - Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften - § 49 BeamtVG - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- § 50 BeamtVG - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- § 50c BeamtVG - Kinderzuschlag zum Witwengeld
- § 50e BeamtVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 50f BeamtVG - Abzug für Pflegeleistungen
- § 53 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 53a BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- § 54 BeamtVG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 57 BeamtVG - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58 BeamtVG - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 62 BeamtVG - Anzeigepflicht
- § 62a BeamtVG - Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- § 63 BeamtVG - Gleichstellungen
- § 55 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 56 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- § 50a BeamtVG - Kindererziehungszuschlag
- Abschnitt 8
Sondervorschriften - Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen - Abschnitt 10
Übergangsvorschriften - § 69 BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69d BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- § 69g BeamtVG - Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 69c BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- § 69m BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- § 69m BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge - Abschnitt 12
(weggefallen) - Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts - § 84 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- § 90 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- (XXXX) §§ 92 bis 104 BeamtVG - (weggefallen)
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Abschnitt 14
Schlussvorschriften - Abschnitt XV
Schlußvorschriften - Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften - Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag - § 5 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 6 BeamtVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 11 BeamtVG - Sonstige Zeiten
- § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- § 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts
- § 14a BeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- § 15 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- § 15a BeamtVG - Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
- § 6 BeamtVG - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 6a BeamtVG - Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
- § 7 BeamtVG - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- § 14 BeamtVG - Höhe des Ruhegehalts
- Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung - Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit - Abschnitt 5
Unfallfürsorge - § 31 BeamtVG - Dienstunfall
- § 31a BeamtVG - Einsatzversorgung
- § 32 BeamtVG - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- § 33 BeamtVG - Heilverfahren
- § 36 BeamtVG - Unfallruhegehalt
- § 37 BeamtVG - Erhöhtes Unfallruhegehalt
- § 38 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- § 38a BeamtVG - Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- § 39 BeamtVG - Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- § 40 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 43 BeamtVG - Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- § 46 BeamtVG - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- § 33 BeamtVG - Heilverfahren
- Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich - Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften - § 49 BeamtVG - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
- § 50 BeamtVG - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
- § 50c BeamtVG - Kinderzuschlag zum Witwengeld
- § 50e BeamtVG - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- § 50f BeamtVG - Abzug für Pflegeleistungen
- § 53 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- § 53a BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
- § 54 BeamtVG - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- § 55 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 57 BeamtVG - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- § 58 BeamtVG - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- § 62 BeamtVG - Anzeigepflicht
- § 62a BeamtVG - Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
- § 63 BeamtVG - Gleichstellungen
- § 55 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- § 56 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
- § 50a BeamtVG - Kindererziehungszuschlag
- Abschnitt 8
Sondervorschriften - Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen - Abschnitt 10
Übergangsvorschriften - § 69 BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69a BeamtVG - Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- § 69d BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- § 69g BeamtVG - Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 69c BeamtVG - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- § 69m BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- § 69m BeamtVG - Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
- Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge - Abschnitt 12
(weggefallen) - Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts - § 84 BeamtVG - Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- § 90 BeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- (XXXX) §§ 92 bis 104 BeamtVG - (weggefallen)
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- § 85 BeamtVG - Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Abschnitt 14
Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BeamtVG
Was ist das Beamtenversorgungsgesetz?
Das Beamtenversorgungsgesetz beinhaltet Regelungen zur Altersversorgung und Hinterbliebenensicherung von Beamten.
Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Beamter Ruhegehalt nach dem BeamtVG?
Ein Beamter, der in den Ruhestand eintritt oder versetzt wird, erhält Ruhegehalt, wenn er mindestens fünf Jahre im Dienst war und ohne grobes Verschulden dienstunfähig geworden ist.
Wie hoch sind die Ruhegehaltssätze?
Die Ruhegehaltssätze richten sich nach der abgeleisteten Dienstzeit und erhöhen sich im Laufe der Zeit; der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent bei einer Dienstzeit von 40 Jahren.
Welche Leistungen sieht das BeamtVG bei einem Dienstunfall vor?
Mögliche Leistungen bei einem Dienstunfall sind gemäß BeamtVG die Erstattung von Sachschäden, die Kostenerstattung für Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Über das BeamtVG
Das Wichtigste in Kürze- Die Beamtenversorgung wird durch das BeamtVG geregelt.
- Die Beamtenversorgung ist die Alterssicherung für Beamte und eigenständiger Teil des Sozialrechts.
- Die Grundlage der Beamtenversorgung ist im Grundgesetz in Art. 33 Abs. 5 verankert und im BeamtVG ausgestaltet.
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) beinhaltet Regelungen, wenn es um die Altersversorgung insbesondere von Bundesbeamten geht. Auch umfasst werden Leistungen der Hinterbliebenensicherung, wie zum Beispiel Ruhegehalt und Witwen- und Waisengeld.
Daneben werden Unfallfürsorgeleistungen bestimmt, die bei Unfällen notwendig werden. Diese Vorschriften sind notwendig, da Beamte nicht in den Regelungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Unter diese Leistungen fallen zum Beispiel Unfallausgleich und Unfallruhegehalt.
Die wichtigsten Inhalte des BeamtVG
Das BeamtVG regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Leistungen an den Beamten gewährt werden.
So kann ein Beamter Ruhegehalt erwarten, wenn
- er in den Ruhestand eintritt oder in den Ruhestand versetzt wird und
- er mindestens fünf Jahre im Dienst gewesen ist oder
- er ohne grobes Verschulden während der Arbeit dienstunfähig geworden ist.
Im Schnitt betrug der Ruhegehaltssatz bei Beamten ihm Jahr 2018 rund 68 Prozent.
Außerdem regelt das BeamtVG essenzielle Fragen des Dienstunfalles und dessen Behandlung. Hiervon umfasst sind unter anderem
- Erstattung von Sachschäden
- Kosten für Heilverfahren
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung