Wo verklagt man Billigflieger?

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Billigflieger erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Flugtickets können in der Regel einfach und günstig über das Internet bezogen werden. Hierbei tauchen selten Probleme auf.

Probleme tauchen allerdings dann auf, wenn Flüge - beispielsweise aufgrund schlechten Wetters oder streikenden Bodenpersonals - gestrichen werden. Die Fluggäste sind dann nicht selten gezwungen, entweder auf andere - oft erheblich teurere - Flüge umzusteigen oder ganz andere Verkehrsmittel zu benutzen. Insofern stellt sich die Frage, wie man diese höheren Kosten und sonstige Schadensersatzforderung wie z.B. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, gegenüber Billigfliegern durchsetzt.

Oft genug reagieren Billigflieger nicht auf Schadensersatzforderungen, weil sie ihren Hauptsitz im Ausland haben und sich somit bezüglich der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Sicherheit wähnen - eine trügerische Sicherheit, wie einer recht jungen Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 983/05 zu entnehmen ist. Dass Fluggesellschaften grundsätzlich haftbar zu machen sind, wurde dort bereits entschieden.  

Billigflieger können auch im Inland verklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte lässt sich mit dem "Erfüllungsort" begründen. Art. 5 Nr.1 lit. b, zweiter Spiegelstrich EuGVVO enthält insoweit eine besondere Zuständigkeit für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Auch Beförderungsverträge fallen unter den Begriff der Dienstleistungen. Zuständig für Ansprüche wegen Nichterfüllung eines Luftbeförderungsvertrages sind die Gerichte des Ortes, an dem die Flugleistung vollständig erbracht ist. Das ist bei sog. "One-way-tickets" der Ankunftsort.

Bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückreise handelt es sich aber nach der in der Rechtsprechung verbreiteten "Rundflug"-Betrachtung um eine einzige Leistung. Abflug- und Ankunftsort sind also identisch. Vollständig erbracht ist die Leistung erst dann, wenn der Fluggast wohlbehalten wieder am Abflugort ankommt. Erst bei Wiedereintreffen am Abflugort ist die Leistung "erfüllt". "Erfüllungsort" ist also der Abflugort. Dementsprechend sind die Gerichte des Abflugortes für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fluggesellschaften örtlich zuständig. Darauf werden sich Billigflieger zukünftig einstellen müssen.

Sprechen Sie uns bei Problemen mit Billigfliegern an!

Mit den besten Wünschen

Florian Sievers

Rechtsanwalt

( Sievers & von Rüden Rechtsanwälte)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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