Wohnsitzverlegung in die Schweiz - Teil 1

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Rechtsanwalt Rüdiger Bock, LL.M., Konstanz/Zürich

Februar 2014

I. Vorwort

Die Schweiz ist nicht nur aufgrund ihrer landschaftlichen Reize und ihres hohen Lebensstandards eines der beliebtesten Auswanderungsziele der Deutschen. Gerade, wer sich durch Erfolg mit dem eigenen Unternehmen bzw. im Beruf ein Vermögen erarbeitet hat, wird in Erwägung ziehen, die hohe Besteuerung Deutschlands hinter sich zu lassen, und die Vorteile des „Steuerparadieses“ Schweiz in Anspruch zu nehmen.

Ohne eine zweifellos notwendige Beratung hinsichtlich der individuellen Umstände vorwegzunehmen oder gar zu ersetzen, wollen wir hier ein paar grundsätzliche Gegebenheiten beschreiben. Zunächst zeigen wir die Bewilligungen in der Schweiz auf (s. Abschn. II), danach geben wir einen kurzen Überblick über das schweizerische Steuersystem (s. Abschn. III). Daraus wird bereits deutlich, dass die eigentlichen Probleme auf der deutschen Seite liegen: Die Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes kann steuerschädlich sein (s. Abschn. IV). Selbst wenn dieser aufgegeben wird, greifen die Abkommensbefreiungen während Übergangsfristen nicht ein (s. Abschn. VIII). Wird dies vermieden, hat die Schweiz für einige Einkünfte aus deutscher Quelle dann das ausschließliche Besteuerungsrecht (s. Abschn. IV). Allerdings gilt dies nicht, wenn die Person in der Schweiz die Pauschalbesteuerung wählt (s. Abschn. VI). Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ergeben sich besondere Probleme mit der sog. „Wegzugsbesteuerung“ (s. Abschn. IX). Weitere Besonderheiten ergeben sich mit der Erbschaftsbesteuerung (s. Abschn. X).

II. Wohnsitznahme in der Schweiz[1]

1. Einleitende Bemerkung

Das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene, am 1. Juni 2002 in Kraft getretene bilaterale Freizügigkeitsabkommen (im Folgenden: FZA) vereinfacht für Angehörige der EU-Staaten die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, jedoch benötigen die EU-Staatsangehörigen immer noch eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung.[2] Die Schweiz unterscheidet zwischen „EU-17“- und „EU-8“-Staaten.[3]

2. Ventilklausel

Derzeit hat die Schweiz sich auf eine sogenannte „Ventilklausel“ berufen und eine Kontingentierung eingeführt.[4] Die Kontingentierung gilt für neue Bewilligungen für Erwerbstätige, nicht aber für Verlängerungen bestehender Bewilligungen, für Nichterwerbstätige, für Personen, welche im Rahmen des Familiennachzugs einreisen, für entsandte Arbeitnehmer (Dienstleistungserbringer) oder für Personen mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag (max. 364 Tage).

3. Verfassungsänderung aufgrund der „Masseneinwanderungsinitiative“

Aufgrund einer mit Abstimmung vom 09. Februar 2014 angenommenen eidgenössischen Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ ist die schweizerische Bundesverfassung zu ändern.[5] Demnach wird die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden. Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Maßgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende eigenständige Existenzgrundlage. Völkerrechtliche Verträge, die dem widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Initiative neu zu verhandeln und anzupassen.[6]

Hierdurch steht zu vermuten, dass das FZA gekündigt werden wird, da von Seiten der EU die Freizügigkeit als nicht verhandelbar angesehen wird. Damit würden auch die anderen Abkommen des Pakets „Bilaterale Abkommen I“ dahinfallen.[7] Wie die Bewilligungen vergeben werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Festzuhalten ist lediglich, dass im FZA vorgesehen ist, dass im Fall der Kündigung des Abkommens „erworbene Ansprüche von Einzelnen“ unberührt bleiben.[8] Aber auch hier bleiben noch Einzelfragen offen, insbesondere, ob bereits erteilte befristete Bewilligungen verlängert werden.[9]

4. Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen

Das schweizerische Ausländerrecht sieht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht für EU-Bürger vor, die sich in der Schweiz niederlassen wollen, sei es zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit oder aber auch ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz.[10]

5. Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EG/EFTA)

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird erteilt, sofern der Antragsteller einen Arbeitsvertrag vorweist, der auf weniger als ein Jahr befristet ist. Das Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung muss vom Arbeitgeber bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingereicht werden.

Um eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen, genügt es, dass man einen neuen Arbeitsvertrag vorweist. Unterschreitet dessen Gültigkeitsdauer ein Jahr, so erhält man die Bewilligung für die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Dauert diese Tätigkeit ein Jahr oder länger, hat man ein Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung.

6. Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EG/EFTA)

Wenn man einen Arbeitsvertrag besitzt, der eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr hat oder der unbefristet ist, erhält man eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Diese Bewilligung hat den Vorteil, dass sie einem ermöglicht, Beruf oder Arbeitsplatz zu wechseln bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Erwerb einer solchen Bewilligung sind dieselben Schritte notwendig wie im Falle einer Kurzaufenthaltsbewilligung.

Wenn man einen Arbeitsvertrag mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr vorweist, wird die Aufenthaltsbewilligung für eine neue Fünfjahresperiode verlängert. Die Verlängerung kann indessen auf ein Jahr beschränkt werden, wenn man unfreiwillig seit über zwölf Monaten ununterbrochen arbeitslos ist.

7. Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EG/EFTA)

Nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, also nach Ausschöpfung der Aufenthaltsbewilligung (B), kann EU-Staatsangehörigen die Niederlassungsbewilligung (C) erteilt werden. Diese hat unbeschränkt Gültigkeit, es besteht aber eine Kontrollfrist von 5 Jahren. Das Freizügigkeitsabkommen ändert die Niederlassungsbewilligung nicht.

8. Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EG/EFTA)

Unselbstständige Grenzgänger erhalten eine Aufenthaltsbewilligung G und müssen einmal wöchentlich an den ausländischen Wohnsitz heimkehren.

9. Selbstständige Erwerbstätigkeit

Als Staatsangehöriger der EU hat man grundsätzlich das Recht, sich in der Schweiz niederzulassen und auf eigene Rechnung zu arbeiten, sofern diese Tätigkeit auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko ausgeübt wird. Es besteht eine Einrichtungszeit von in der Regel 6 – 8 Monaten. Danach muss der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden. Konkret heißt das, dass eine existenzsichernde Aktivität dokumentiert werden muss.

10. Arbeitssuche in der Schweiz

Während der ersten drei Monate der Stellensuche benötigt man keine Aufenthaltsbewilligung. Dauert die Suche länger, muss bei der Wohngemeinde vor Ablauf der Frist ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für weitere drei Monate zum Zweck der Stellensuche eingereicht werden.

11. Nicht-Erwerbstätige

Die Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige gilt für das ganze Territorium der Schweiz. Grundsätzlich müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit man solch eine Aufenthaltsbewilligung erhält: Zum einen muss die Person über ausreichende Finanzmittel verfügen, um für den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Zudem muss ein Versicherungsschutz gegen Krankheit und Unfall vorgewiesen werden. Die erstmalige Aufenthaltsbewilligung als nichterwerbstätige Person wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.

12. Familiennachzug

Nachziehen können Ehegatten, Kinder oder Enkel, die unter 21 Jahre alt sind oder, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, Eltern, Großeltern und ältere Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Familienmitglieder EG/EFTA-Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind.

13. Verfahren der Bewilligungserteilung

Den Antrag stellt im Fall der Erwerbstätigkeit in der Schweiz der Arbeitgeber, ansonsten der Zuziehende bei der zuständigen kantonalen Behörde.[11]

14. Erwerb von Immobilien

Wer ein Aufenthaltsrecht (Bewilligung) in der Schweiz hat und dort seinen Hauptwohnsitz nehmen will, ist bezüglich des Erwerbs von Immobilien den Inländern gleichgestellt.[12] Bezüglich des Erwerbs durch Personen im Ausland hat das schweizerische Bundesamt für Justiz ein Merkblatt bereitgestellt.[13]

15. Einbürgerung

Ein Einbürgerungsgesuch kann erst nach 12 Jahren nach dem Zuzug in die Schweiz gestellt werden, es sei denn, man ist mit einer/einem Schweizer/-in verheiratet. Dann muss man seit mindestens drei Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner leben, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnen. Lebt man im Ausland, muss man seit mindestens sechs Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Unabhängig vom Wohnsitz wird verlangt, dass man zumindest sinngemäß in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. In der Schweiz ist das Doppelbürgerrecht ohne jede Einschränkung erlaubt.

III. Das schweizerische Steuersystem[14]

1. Bundes-, Kantonal- und Gemeindesteuern

Sowohl der Bund[15], als auch die 26 Kantone und die Gemeinden verfügen jeweils über ein selbstständiges Besteuerungsrecht. Die Bundessteuern sind überall einheitlich, allerdings kommen durch die verschiedenen kantonalen Steuersätze erhebliche Abweichungen zustande. Die Einkommensteuer des Bundes beträgt maximal 11,5 %. Erhoben wird sie von den kantonalen Steuerbehörden. Die kantonalen und gemeindlichen Steuern sind sehr unterschiedlich. Je nach Kanton variiert z. B. die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung eines verheirateten, kinderlosen alleinverdienenden Arbeitnehmers bei einem Jahresgehalt von 100.000,- CHF von 7 % (Zug) bis 16 % (Neuenburg), bei einem Gehalt von 1.000.000,- CHF von 21 % (Schwyz) bis 38 % (Jura).[16] Durch die Wahl einer steuergünstigen Gemeinde kann dieser Satz noch geringer ausfallen.[17]

Der Steuersatz wird bei in der Schweiz ansässigen Personen ermittelt, indem das gesamte Einkommen, egal aus welchem Land diese Einkünfte stammen (sog. Welteinkommen), herangezogen wird. Besteuert wird hingegen das Welteinkommen nur insoweit, als es nicht im Wege der Freistellung[18] bzw. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird.

Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nicht vom Bund erhoben, sondern durch die Kantone.[19] Die Belastung richtet sich i.d.R. nach der Höhe der Erbschaft/Schenkung und nach dem Verwandtschaftsgrad. Erbanfälle und Schenkungen an Ehegatten sind in allen Kantonen steuerfrei, in den meisten Kantonen gilt dies auch für Kinder.[20]

Die Kantone und Gemeinden erheben zusätzlich Vermögensteuern auf das weltweite Vermögen. Ausgenommen sind dabei das im Ausland belegene unbewegliche Vermögen (Immobilien) und die Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte. Auch hier kann es teilweise zu erheblichen Unterschieden in der Steuerbelastung kommen.

Nachfolgende Grafik[21] veranschaulicht die kantonal unterschiedliche Einkommensbelastung, wobei der schweizerische Durchschnitt als Bezugspunkt dient. Hier wurde die Einkommensgruppe der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 90.000,- bis 1 Mio. CHF betrachtet. Bei anderen Einkommensgruppen ist die Verteilung teilweise stark unterschiedlich von der hier verglichenen.

2. Die schweizerische Pauschal- oder Aufwandsbesteuerung

Anstelle der Besteuerung des Einkommens ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein vereinfachtes Steuerverfahren zu wählen, die sogenannte Besteuerung nach dem Aufwand (Aufwandsbesteuerung).[22] In den Kantonen Zürich und Schaffhausen wurde die Pauschalbesteuerung allerdings in den Jahren 2009 bzw. 2011 durch Volksentscheid abgeschafft. Nichtschweizer, die in der Schweiz – erstmals oder nach mindestens 10-jähriger Landesabwesenheit – ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können unter Nachweis ausreichenden Vermögens mit den Finanzbehörden vereinbaren, nach dem Lebenshaltungsaufwand besteuert zu werden. In der Praxis wird der Mietzins (bzw. bei Eigentum der amtliche Mietwert) zugrunde gelegt und mit einem bestimmten Faktor multipliziert.[23] Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Pauschalsteuer, so muss er lediglich sein Bruttovermögen in der Schweiz und die Bruttoeinkünfte aus schweizerischen Quellen angeben. Keine Angabepflicht besteht hingegen für sein ausländisches Vermögen und seine ausländischen Einkünfte.

Einige Kantone scheinen Minima zu kennen, unter denen sie eine Besteuerung nach dem Aufwand nicht in Betracht ziehen. Diese schwanken zwischen einem steuerbaren Jahreseinkommen zwischen 70.000,- CHF (Graubünden) und 500.000,- CHF (Schwyz). Gerichtsentscheidungen sind naturgemäß bei dieser Thematik äußerst selten, da die Eckdaten mit der Steuerbehörde ausgehandelt werden, bevor der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird.[24] Der Vertrauensschutz wird vom Bundesgericht ausdrücklich hervorgehoben.[25] Letztlich müssen die Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Aufwand mit denjenigen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung koordiniert werden, was gesetzlich möglich, in der Praxis aber nicht ganz einfach ist.[26]

Bei Beibehaltung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland kommt es regelmäßig dazu, dass die Vergünstigungen des DBA keine Anwendung finden, sofern die Pauschalbesteuerung gewählt wird. Darauf wird im Folgenden unter Ziffer VI und VII eingegangen.

Fortsetzung Teil 2

[1] Nähere Informationen: Schweizerisches Bundesamt für Migration.

[2] Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä¬ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.

[3] EU-17 steht für die Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern.

EU-8 umfasst die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.

[4] Kontingentierung auf rund 2180 B-Bewilligungen für die EU-8-Staaten sowie rund 53‘700 B-Bewilligungen für die EU-17-Staaten bis 31. Mai 2014.

[5] Abstimmungsergebnisse.

[6] Wortlaut der Initiative.

[7] Art. 25 Abs. 4 FZA, sog. Guillotine-Klausel.

[8] Art. 23 FZA.

[9] In diesem Sinne wohl zu weitgehend das EJPD: „Das neue System wird nur ausländische Personen betreffen, die nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in die Schweiz einwandern wollen.“

[10] Art. 10 ff. AuG (CH).

[11] Adressenliste.

[12] Art. 7 lit. f FZA, Art. 2 BewG.

[13] Bundesamt für Justiz, Grundstückserwerb durch Personen im Ausland.

[14] Hierzu grundlegend Wagner/Dermühl/Plüss, Handels- und Wirtschaftsrecht in der Schweiz und Liechtenstein, Heidelberg (2. Aufl. 2006), S. 87 ff.

[15] Kurz für „Schweizerische Eidgenossenschaft“.

[16] Weigell/Brand/Safarik, Investitions- und Steuerstandort Schweiz, München (2. Aufl. 2007), Anhang 2.a).

[17] Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuerbelastung in der Schweiz – Natürliche Personen nach Gemeinden 2005, Neuchâtel (2006).

[18] Die Schweiz verwendet dafür den Begriff der „Internationalen Steuerausscheidung“.

[19] Der Kanton Schwyz erhebt weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer, der Kanton Luzern befreit einen Großteil der Schenkungen.

[20] Weigell/Brand/Safarik, a.a.O., E II 6. Ausnahme bzgl. der Nachlasstaxe in Solothurn.

[21] Daten entnommen aus der Medienmitteilung vom 08.06.2006 des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD.

[22] Art. 14 DBG (CH); Art. 6 StHG (CH); Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1995; Richter, Pauschalbesteuerung – ein attraktives Modell für vermögende EU-Bürger, D-CH-Wirtschaft, 01/2004, S. 55; Informationsstelle für Steuerfragen, Die Besteuerung nach dem Aufwand, Bern (2003); Siehe auch Vater, Die Besteuerung nach dem Aufwand im Schweizer Steuerrecht, IStR 2003, 482-485.

[23] Aus der in Art. 14 Abs. 3 DBG vorgesehenen Kontrollrechnung kann sich ein höherer Betrag ergeben.

[24] Bspw. Bundesgerichtsentscheid vom 15.05.2000, ASA 70 (2000/2001), S. 575 ff.

[25] StR 2002, S. 124.

[26] Wagner/Plüss, Entwicklungen im schweizerischen Gesellschafts- und Steuerrecht, RIW 2004, 416 ff.


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