Worin liegt der Unterschied zwischen dem Patent und dem Gebrauchsmuster? / Anwalt für Patentrecht

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Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Patent und das deutsche Gebrauchsmuster. Benötigen Sie einen Spezialisten für Patentrecht? Dann scrollen Sie bitte gleich nach unten zum Ende des Artikels!

1. Was wird vom Patent geschützt?/Was wird vom Gebrauchsmuster geschützt?

Das Patent schützt sog. Erzeugnisse („Produkte“) und Verfahren, während das Gebrauchsmuster nur Erzeugnisse schützt.

2. Welche Anforderungen muss die Erfindung beim Patent erfüllen?/Welche Anforderungen muss die Erfindung beim Gebrauchsmuster erfüllen?

a. Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dagegen wird kein Patent erteilt, wenn es sich z. B. um Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden handelt, um ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie um Programme für Datenverarbeitungsanlagen oder die Wiedergabe von Informationen. Dies bedeutet wiederum nicht, dass Software/Computerprogramme schlechthin unpatentierbar seien.

b. Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ausgenommen sind Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen und biotechnologische Erfindungen.

c. Sowohl für das Patent als auch das Gebrauchsmuster gilt: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

3. Wie lange ist das Patent geschützt?/Wie lange ist das Gebrauchsmuster geschützt?

Das Patent ist 20 Jahre lang geschützt, während das Gebrauchsmuster nur 10 Jahre geschützt ist.

4. Wie wird das Patent eingetragen?/Wie wird das Gebrauchsmuster eingetragen?

a. Zur Erlangung eines deutschen Patents muss die Erfindung zunächst zur Patentierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Weiterhin muss eine Prüfung beantragt werden, ob die Erfindung patentiert werden kann. Nach erfolgreichem Abschluss der amtlichen Prüfung wird das Patent eingetragen („erteilt“). 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Patentanmeldung offengelegt; nachträgliche Änderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Ist das amtliche Prüfungsverfahren abgeschlossen, wird die Patentschrift zu der Erfindung veröffentlicht. Dies dauert in der Regel allerdings mindestens 2 Jahre.

b. Will der Erfinder hingegen seine Erfindung als Gebrauchsmuster schützen lassen, ist es entsprechend beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Hier wird jedoch nicht geprüft, ob es sich um einen erfinderischen Schritt und eine neue Erfindung handelt, sondern lediglich, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Der Anmelder erhält mit Abschluss der amtlichen Prüfung für die Frage, ob seine Erfindung als Gebrauchsmuster später voraussichtlich Bestand hat, eine deutlich geringere Sicherheit. Das Gebrauchsmuster wird anders als das Patent binnen 1 – 2 Wochen eingetragen. Es kann jedoch gelöscht werden, wenn festgestellt wird, dass es eigentlich nicht schutzfähig war.

5. Werden die Voraussetzungen eines Patents amtlich geprüft?/Werden die Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters amtlich geprüft?

Ja, beide werden amtlich vor einer Eintragung auf ihre Schutzrechtsfähigkeit geprüft, allerdings mit unterschiedlichem Prüfungsumfang (vgl. oben Ziff. 4).

6. Was kostet ein Patent?/Was kostet ein Gebrauchsmuster?

a. Die Kosten eines deutschen Patents und eines deutschen Gebrauchsmusters lassen sich aufteilen in drei Bereiche:

(1) Amtliche Gebühren*

(2) Rechtsanwaltsgebühren für Erstellung und Einreichung der Schutzrechtsunterlagen.

(3) ggf. Recherchegebühren

Die exakten Gebühren berechnen sich üblicherweise nach dem Aufwand, der im Wesentlichen durch die Komplexität der Erfindung bestimmt wird. Eine generelle pauschale Kostenaussage, welche dies nicht berücksichtigt, sollten Sie daher kritisch hinterfragen. Die Gesamtgebühren für die Eintragung eines Patents betragen üblicherweise ab ca. 5.000 EUR. Folgekosten während der Laufzeit des Patents sind hierbei noch nicht berücksichtigt.

b. Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung eines deutschen Patents betragen z. B.

- Anmeldegebühr:

40,00 EUR (elektronisch, bis zu 10 Patentansprüche, jeder weitere Patentanspruch 20,00 EUR)

60,00 EUR (Papier, bis zu 10 Patentansprüche, jeder weitere Patentanspruch 30,00 EUR)

- Recherchegebühr: 300,00 EUR

150,00 EUR (nach vorherigem Rechercheantrag)

350,00 EUR (ohne vorherigem Rechercheantrag)

- Erteilungsgebühr: 0,00 EUR

- Jahresgebühr:

70,00 EUR (3. Patentjahr)

70,00 EUR (4. Patentjahr)

90,00 EUR (5. Patentjahr)

...

1.940,00 EUR (20. Patentjahr)

c. Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung eines deutschen Gebrauchsmusters betragen z. B.

- Anmeldegebühr:

30,00 EUR (elektronisch)

40,00 EUR (Papier)

- Recherchegebühr (für Eintragung nicht erforderlich): 250,00 EUR

- Erteilungsgebühr: 0,00 EUR

- Aufrechterhaltungsgebühr:

210,00 EUR (ab. 4. Schutzjahr)

350,00 EUR (ab 7. Schutzjahr)

530,00 EUR (ab 9. Schutzjahr)

7. Wollen Sie ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden?

Rufen Sie uns an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

8. Warum unsere Kanzlei?

Unsere Kanzlei ist auf den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ spezialisiert; hierzu gehört auch das Patentrecht. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit der Anmeldung und Prüfung von Patenten sowie deren Behandlung in Gerichtsverfahren. Darüber hinaus haben wir generell einen erheblichen Erfahrungsschatz im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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