Die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung in der Verfassungsbeschwerde

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Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. (Art. 104 GG)


Dieses grundrechtsgleiche Recht ist eng mit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verzahnt. In Art. 104 GG geht es aber nicht mehr nur um die Freiheit als solche, sondern darum, wie eine durch die Justiz vorgenommene Freiheitsentziehung von statten geht und welchen Kontrollen sie unterliegt. 

Die Vorschrift ist extrem praxisrelevant, da jeden Tag Menschen durch die Staatsgewalt verhaftet werden. Die Bestimmungen des Grundgesetzes stellen aber nur eine Mindestgarantie dar. Die Strafprozessordnung hat diese Anforderungen weitestgehend umgesetzt und weitere Voraussetzungen geschaffen, die noch über diese Standards hinausgehen.

Deswegen spielen sich die meisten Fragen nicht auf der Ebene des Verfassungsrechts, sondern auf der des einfachen Gesetzesrechts ab. Allerdings müssen sich auch die Vorschriften der StPO und ihre Anwendung auf den Einzelfall am Grundgesetz messen lassen.


Richter muss Verhaftung anordnen

Artikel 104 GG soll sicherstellen, dass immer nur der Richter die Verhaftung einer Person anordnen darf. Dies schließt freilich nicht aus, dass zunächst die Polizei jemanden in Gewahrsam nimmt – das ist sogar die Regel, denn es ist die Aufgabe der Polizei, in Konfliktsituationen zu agieren und auch Verdächtige zu verhaften. Die Verhaftung wirkt aber nur vorläufig, für eine dauerhafte Freiheitsentziehung braucht es danach eine richterliche Entscheidung.

Tatsächlich muss man auch sagen, dass ein Haftbefehl zwar aus diesen formellen Anforderungen durch das Gericht ausgestellt wird, er aber in der Regel nur die Unterschrift des Richters trägt. Formuliert wird der gesamte Inhalt, also die Beschreibung des Tatverdachts, der Beweismittel und der rechtlichen Wertung, meistens durch die Staatsanwaltschaft, die den Haftbefehl beantragt.

Der zuständige Richter prüft den Haftbefehl häufig nur auf Plausibilität und erlässt ihn dann. Die eingehende sachliche Überprüfung erfolgt dann im Verfahren der Haftbeschwerde oder der Haftprüfung.


Freiheitsentzug ist schwerwiegender Grundrechtseingriff

Die Vorschrift ist auch nicht so zu verstehen, dass die Verhaftung immer schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur formal korrekt ist, wenn also der Richter sie angeordnet hat. Vielmehr muss auch die Begründung eine Rechtfertigung dafür hergeben, dass eine so schwerwiegende Freiheitseinschränkung wie die Verhaftung angebracht ist.

Nur, wenn ein Haftgrund wie er in der StPO festgelegt wird, vorliegt, ist die Untersuchungshaft angemessen. Denn der Tatverdächtige gilt vor rechtskräftigem Urteil noch als unschuldig – und einem Unschuldigen darf nur unter sehr engen Voraussetzungen seine Freiheit genommen werden. Praktisch relevant sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (dass der Verdächtige als untertaucht oder auswandert, um sich der Justiz zu entziehen) sowie der Verdunklungsgefahr (Einwirkung auf Zeugen oder Beseitigung von Beweisen, um die eigene Verurteilung zu erschweren).

Diese Haftgründe kann die StPO aber wiederum nicht beliebig festlegen und das Gericht sie willkürlich annehmen. Das Verfassungsrecht verlangt hier eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Verdachtsmomente, des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe. Soweit möglich, müssen Alternativen zur Untersuchungshaft (z. B. die Hinterlegung einer Kaution, die im Falle der Flucht vom Staat einbehalten wird, oder die Überwachung durch Polizei) erwogen werden.


Besondere Rolle der Verfassungsbeschwerde im Haftrecht

Die Verfassungsbeschwerde wirkt hier auf den ersten Blick wenig sinnvoll: Häufig findet die Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres statt, sodass das Ende der Untersuchungshaft ohnehin absehbar ist. Bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, wurde der Verdächtige also entweder freigelassen oder endgültig verurteilt, sodass sich der ursprüngliche Haftbefehl erledigt hat und man ggf. nun das Strafurteil mit der Verfassungsbeschwerde angreifen muss.

Über diese formelle Sicht hinaus bringt eine Verfassungsbeschwerde aber oft Bewegung in die Sache. Die beteiligten Richter wissen dann, dass das Bundesverfassungsgericht ihnen „auf die Finger schaut“. Dies führt dazu, dass die Chancen für eine erneute Haftbeschwerde oder eine Haftprüfung steigen können. Bevor sich ein Gericht verfassungswidriges Handeln attestieren lässt, überdenkt es vielleicht noch einmal, ob die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wirklich noch notwendig ist.


Geschicktes Vorgehen mit Erfahrung notwendig

Dafür ist allerdings ein geschicktes Vorgehen notwendig, mit dem das Gericht auch über Verfassungsgesichtspunkte informiert wird und ggf. zusätzliche Argumente gebracht werden, die bspw. eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ermöglichen.

Da die Kommunikationsmöglichkeiten eines verhafteten Verdächtigen naturgemäß beschränkt sind, hat es sich bewährt, für die Verfassungsbeschwerde einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die Verständigungen mit dem Anwalt zu führen.

Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei Erteilung des Mandats durch die Kanzlei, damit hier keine wertvolle Zeit verschwendet wird. Rechtsanwalt Thomas Hummel (Kanzlei Abamatus) bearbeitet solche Verfassungsbeschwerden als Spezialist im Verfassungrecht prioritär, um sicherzustellen, dass hier möglichst schnell eine Lösung erzielt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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