Zeitarbeit: Vermittlungshonorar bei Übernahme des Arbeitnehmers

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Zwischen Zeitarbeitsunternehmen und deren Kunden (sogenannte Entleiher) ist oftmals umstritten, welches Honorar fällig ist, wenn der Kunde einen Zeitarbeitnehmer aus dem Vertragsverhältnis des Zeitarbeitsunternehmens übernimmt.

Einerseits hat das Zeitarbeitsunternehmen den Mitarbeiter gefunden und offenbar zufriedenstellend dem Kunden überlassen. Andererseits zahlt der Kunde oftmals eine geraume Zeit das Honorar aus dem Überlassungsvertrag und ist daher der Ansicht, er habe schon genug bezahlt. Schließlich ist es ja auch die freie Entscheidung des Arbeitnehmers, das Vertragsverhältnis zum Zeitarbeitsunternehmen zu kündigen und einen vom Kunden angebotenen Vertrag anzunehmen, was zudem rechtspolitisch gefördert werden soll: Ein fester Arbeitsplatz gilt mehr als ein Zeitarbeitsplatz.

In diesem Spannungsverhältnis gibt es eine Vielzahl von Rechtsstreiten. Die Zeitarbeitsunternehmen versuchen sich durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzusichern. Aus aktuellem Anlass (Rechtsausführungen des Landgerichts Stuttgart in einer Gerichtsverhandlung) sei nochmals auf die Grundsätze verwiesen, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in seinem Urteil vom 10. November 2011, Aktenzeichen III ZR 77, 11, aufgestellt hatte. Ein Vermittlungshonorar oder, wie das Gesetz sagt, eine Vermittlungsgebühr, ist wirksam, wenn sie angemessen im Sinne des § 9 Nummer 3, zweiter Halbsatz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist. Der BGH hat in diesem Fall eine Staffelung wie folgt:

Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15 % des Jahresbruttoeinkommens,

  • nach drei Monaten 12 % des Jahresbruttoeinkommens,
  • nach 6 Monaten 9 % des Jahresbruttoeinkommens,
  • nach 9 Monaten 5 % des Jahresbruttoeinkommens und
  • nach 12 Monaten keine Vermittlungsgebühr

als noch angemessen erachtet. Zu warnen ist jedoch – wie im vorliegenden Fall – vor sogenannten starren Klauseln, die beispielsweise pauschal bei einer Überlassung von bis zu drei Monaten Euro 3.000,00, bei einer Überlassung von bis zu sechs Monaten Euro 2.000,00 usw. vorsehen. Diese sind nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart unter Verweis auf die BGH-Entscheidung nicht angemessen, da sie nicht differenzieren nach der Tätigkeit und insbesondere der Bezahlung des Mitarbeiters. Beispielsweise könnte hierbei auch bei einem geringverdienenden Helfer eine Pauschale von Euro 3.000,00 verlangt werden und so die Übernahmegebühr weit über das doppelte Bruttomonatseinkommen hinausgehen und damit auch die Einstellung von solchen Mitarbeitern in Festanstellungen behindern, was rechtspolitisch nicht erwünscht ist.

Im vorliegenden Fall blieb daher dem klagenden Zeitarbeitsunternehmen nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen, da es, obwohl es vor dem Amtsgericht noch gewonnen hatte, ansonsten beim Landgericht Stuttgart eindeutig verloren hätte, da die verwendete starre Klausel nicht angemessen und damit unwirksam war.

Zu Risiken und Nebenwirkungen solcher Vermittlungshonorarklauseln fragen Sie Ihren Anwalt oder

Rechtsanwalt Dr. Harald Franke


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