Zeugen im Kündigungsschutzprozess: DIESER Fehler zerstört Abfindungschancen (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Abfindungsvergleich. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht frühzeitig auf eine Abfindung, streiten sie sich im Verfahren oft darum, ob der Kündigungsgrund vorliegt, oder nicht. Auf Arbeitnehmerseite müssen dafür oft Zeugen benannt werden. Welcher Fehler dabei oft gemacht wird, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

In Kündigungsschutzprozessen benennt man Zeugen meist bei fristlosen und verhaltensbedingten Kündigungen. Hier begründet der Arbeitgeber seine Kündigung damit, dass der Arbeitnehmer aus seiner Sicht ein pflichtwidriges Verhalten begangen hat. Trägt der Arbeitgeber dies im Prozess nachvollziehbar vor, muss der Arbeitnehmer seine Version des Geschehens dagegenhalten. Falls nicht, geht das Gericht davon aus, dass das, was der Arbeitgeber schlüssig vorgetragen hat, wahr ist. Ohne eigene Darstellung hat der Arbeitnehmer dann kaum eine Chance, die Klage zu gewinnen. Und mit geringen Klagechancen hat man schlechte Karten bei den Abfindungsverhandlungen. 

Seinen Vortrag muss der Arbeitnehmer im Prozess unter Beweis stellen, häufig durch Zeugen.

Hier wird auf Arbeitnehmerseite oft ein entscheidender Fehler gemacht. Viele Arbeitnehmer wollen nicht, dass Arbeitskollegen vor Gericht als Zeugen aussagen müssen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich; meist wollen Arbeitnehmer aber nicht, dass ihre Kollegen, mit denen sie sich oft freundschaftlich verbunden fühlen, Nachteile haben.

Aus zwei Gründen halte ich das für einen Fehler. Erstens müssen Arbeitnehmer, die als Zeugen vor dem Arbeitsgericht aussagen, meiner Erfahrung nach regelmäßig keine Nachteile befürchten. Sie sagen lediglich das, was sie gesehen oder wahrgenommen haben, vor einem Gericht aus. Bei ihrer Aussage sind sie gesetzlich zur Wahrheit verpflichtet. Kein seriöser Arbeitgeber wird es ihnen übelnehmen, als Zeuge etwas bestätigt oder verneint zu haben, auch wenn es zum Vorteil des gekündigten Arbeitnehmers ist.

Zudem überschätzen die meisten Arbeitnehmer die Langlebigkeit der am Arbeitsplatz entstandenen Freundschaften. Meine Erfahrung ist, dass die meisten Freundschaften unter Arbeitskollegen nach einer Kündigung abkühlen. Auch wenn Freundschaften und kollegiale Beziehungen am Arbeitsplatz in aller Regel aufrichtig und ernst gemeint sind, sind sie doch vom Wesen her stark an die Verbindung als Arbeitskollegen gebunden.

Fachanwaltstipps für Arbeitnehmer: Wer bei einer Kündigungsschutzklage Zeugen nicht benennt, vergibt seine Klagechancen und verzichtet auf viel Geld oder auf die Chance, den Arbeitsplatz zurück zu bekommen.

Viele Zeugen, die im Prozess benannt werden, werden vom Gericht überdies gar nicht zum Termin geladen. Oft einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung, bevor es zur Zeugenaussage kommt.

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