Zinsen eines Gesellschafterdarlehens als verdeckte Gewinnausschüttung
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Bei Kapitalgesellschaften können unüblich hohe Zinssätze bei Gesellschafterdarlehen verdeckte Gewinnausschüttungen auslösen. - Doch werden dabei auch - im Markt durchaus übliche - Risikoaufschläge akzeptiert ?
Ausgangssituation
Bei Kapitalgesellschaften müssen Gesellschafterdarlehen prinzipiell mit marktüblichen Zinssätzen versehen sein. Ein zu hoher Zinssatz gilt als ein zunächst unversteuerter Finanztransfer an den Gesellschafter, der als verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern darf. Deren Gewinn wird dann korrigiert (um die Differenz zum marktüblichen Zins außerbilanziell erhöht), und der Gesellschafter muss die verdeckte Gewinnausschüttung bei seiner Einkommensteuer versteuern.
Marktübliche Bedingungen des Gesellschafterdarlehens
Zunächst müssen alle Bedingungen des Gesellschafterdarlehens marktüblich sein. Ein marktüblicher Zins für ein Darlehen lässt sich dann gut bestimmen.
Sonderproblem der Geselschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen stellen im Falle der Insolvenz der Gesellschaft nachrangige Forderungen dar (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Das bedeutet in der Regel im Insolvenzfall einen Totalausfall des Darlehens.
Im allgemeinen Kapitalmarkt werden bei solchen Wagnissen erhöhte Zinssätze für Darlehen verlangt.
Dem reinen Zahlenwert nach entsprechen diese Zinssätze natürlich nicht mehr den Zinssätzen eines Darlehens ohne dieses Sonderrisiko.
Deshalb führen Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften mit mit risikoorientierten Zinssätzen immer wieder zu Diskussionen und zu Verfahren vor den Finanzgerichten.
Dies gilt auch dann, wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass der Zinssatz das Darlehensrisiko korrekt abbildet, also innerhalb der Gruppe der Risikodarlehen marktüblich ist.
Urteil des BFH vom18.5.2021
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.5.2021 (I R 62/17) bekräftigt, dass die Beurteilung der Fremdüblichkeit des Zinssatzes nicht allein anhand des Zahlenwertes des Zinssatzes erfolgen könne.
Die Fremdüblichkeit sei die Frage, ob ein fremder Dritter in derselben Situation das Darlehen zu denselben Bedingungen vereinbart hätte.
In diese Betrachtung seien alle maßgeblichen Umstände der Darlehensgewährung mit einzubeziehen. Hierzu gehörten vor allem auch Aspekte der Sicherheit und Besicherung des Darlehens.
Bei den risikobehafteten Gesellschafterdarlehen müsse man dann das konkrete Darlehen mit anderen Darlehen derselben Risikostufe vergleichen.
Bedeutung des Urteiles
Der BFH hat also bezüglich der Methodik der Beurteilung der Fremdüblichkeit für Klarheit gesorgt. Der Streit wird sich in Zukunft auf den o.g. Vergleich innerhalb der konkreten Risikostufe konzentrieren.
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