Zu den Abzugsverboten beim häuslichen Arbeitszimmer

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.02.2017 – III R 9/16

Kaum ein Thema scheint den Bundesfinanzhof in letzter Zeit so sehr zu beschäftigen, wie das häusliche Arbeitszimmer. In regelmäßigen Abständen ergehen Urteile und Beschlüsse zu dieser Thematik. Das häusliche Arbeitszimmer stellt einen besonderen Problemschwerpunkt dar, da es aufgrund seiner Zwitterstellung viele Einfallstore für Steuerabzüge bietet und in besonderer Weise vom Einzelfall abhängt. Damit lässt sich auch die große Praxisrelevanz dieser Materie begründen.

Der Kläger war als selbstständiger Logopäde tätig. Für die Verwaltungsarbeit seiner zwei Praxen nutze er ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer wollte er steuerlich zum Abzug bringen, was das Finanzamt ihm jedoch versagte. 

Begründet wurde dies mit einem Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Danach dürfen bestimmte Betriebsausgaben für die Gewinnminderung nicht berücksichtigt werden. In der Nummer 6b) Satz 1 zu § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz findet sich eben dieses häusliche Arbeitszimmer.

Strittig war zwischen dem Finanzamt und dem Kläger aber, ob der Satz 2 von § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz Nummer 6b) hier Anwendung findet. Dort wird das Abzugsverbot nämlich ausgeschlossen, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dabei geht es letztlich um eine Zumutbarkeitsprüfung, die stark vom Einzelfall abhängig ist. 

Das Finanzgericht hatte dem Kläger in der Weise Recht gegeben, dass die Erledigung der Verwaltungsarbeiten in den Praxisräumen nicht zumutbar sei, da der Kläger die Räumlichkeiten selbst kaum nutzte, sondern hauptsächlich dessen Angestellte.

Der Bundesfinanzhof pflichtete dem Finanzgericht bei und gab für die zukünftige Rechtsanwendung noch nützliche Klarstellungen mit. So komme das Abzugsverbot nicht zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss. Diese Voraussetzungen sah der BFH beim Kläger trotz seiner Stellung als Selbstständiger als von der Tatsacheninstanz festgestellt an, da der Kläger seine Praxisräume eben kaum selbst nutzte. 

Die Ausnahme vom Abzugsverbot ist jedoch nach § 4 Absatz 5 Nummer 6b) Satz 3 Einkommensteuer noch einmal eingeschränkt, sodass Aufwendungen nur bis zu einer Höhe von 1250 Euro zum Abzug gebracht werden können.


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