Zu Unrecht geführte Negativeintragungen bei der Schufa-Holding AG stellen eine Rechtsverletzung dar

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Wenn bei der Schufa Holding AG zu Unrecht zu Lasten eines Betroffenen Negativmerkmale gespeichert werden, wird der Betroffene in dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Landgericht Berlin stellte in einer Entscheidung vom 27.04.2011, Az. 4 O 97/11, fest: „Im heutigen Wirtschaftsleben haben Negativeintragungen bei der Schufa Holding AG für die Betroffenen eine große Auswirkung, die sie in ihrer Lebensgestaltung empfindlich treffen können. Banken, Versicherungen, Telefonunternehmen und weitere Wirtschaftsunternehmen verlassen sich hinsichtlich der Beurteilung von zukünftigen Vertragspartnern häufig auf die Negativauskünfte."

Sofern die Schufa Holding AG unberechtigter Weise eine Negativeintragung vom Betroffenen führt und diese auch unter Fristsetzung des Betroffenen nicht löschen will, steht dem Betroffenen die Einlegung einer einstweiligen Verfügung offen. Die gegen die Schufa Holding AG einzureichende einstweilige Verfügung ist darauf zu richten, dass die zu Lasten des Betroffenen zu Unrecht eingetragenen Negativmerkmale gelöscht werden und dauerhaft gelöscht bleiben.

Mittels der einstweiligen Verfügung kann die Schufa Holding AG verpflichtet werden, dass diese umgehend alles zu unternehmen hat, damit der Betroffene nicht weiterhin mit zu unrechtswidrigen Scorewerten bei der Schufa Holding AG in der Öffentlichkeit belastet wird.

Die Einlegung einer einstweiligen Verfügung ist auch „Im Hinblick auf die große Verbreitung und Marktgängigkeit der Eintragung bei der Schufa Holding AG ist in diesem Bereich schneller Rechtsschutz von Nöten." Eine einstweilige Verfügung kann aufgrund ihres Eilcharakters stets vorläufig vollstreckt werden.

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Rechtsanwalt Bußler


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