Zugang einer Kündigung

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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist insbesondere für die Berechnung der Kündigungsfrist und der Klagefrist wichtig. 

Wird die Kündigung durch den Arbeitgeber persönlich übergeben, geht die Kündigung zum Zeitpunkt der Übergabe zu. Problematischer ist die Ermittlung des Zugangs, wenn die Kündigung nicht persönlich übergeben, sondern mit der Post verschickt oder durch einen Boten übergeben wird.

Bei einem solchen Zugang unter Abwesenden wird die Kündigung wirksam, wenn der Empfänger von ihr Kenntnis nimmt, also etwa seine Post öffnet und das Kündigungsschreiben liest. Allerdings gilt der Zugang einer Kündigung auch zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem die Kündigung in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangte und in dem der Arbeitgeber unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme rechnen konnte. 

Wird ein Kündigungsschreiben am späten Nachmittag eingeworfen, so gilt die Kündigung somit erst als am nächsten Tag zugegangen, da der Briefkasten gewöhnlich nur einmal täglich geleert wird.

Zu einem Fall des Zugangs einer Kündigung mittels Einschreiben hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 12.03.2019, Az.: 2 Sa 139/18) folgendes entschieden:

Zwischen den Parteien ging es um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt worden ist. Der Arbeitgeber meint, die Kündigung an einem bestimmten Datum durch Einwurf/Einschreiben zugestellt zu haben. Der Arbeitnehmer bestreitet den Zugang der Kündigung.

Das LAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet wurde. Es folgte damit dem Arbeitgeber, der die Zustellung durch Einwurfeinschreiben behauptete.

Für den Arbeitgeber spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kündigung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist. Dabei beruft sich das LAG auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 27. September 2016 II ZR 299/15). Dementsprechend sei in dem vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Post den Auftrag die Kündigung zu zustellen ordnungsgemäß durchgeführt hat. Der entsprechende Beweis ist durch den Einlieferungsbeleg geführt worden. 

Aus diesem ergibt sich die Sendungsnummer und handschriftlich durch den Postboten das Einlieferungsdatum. Auch der Auslieferungsbeleg ist dokumentiert. Demnach gibt es keinen vernünftigen Grund, dass die Sendung nicht ordnungsgemäß zur Auslieferung gebracht wurde. 

Der Kläger hätte Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Zustellung, z. B. ein entsprechendes Fehlverhalten des Postboten vortragen müssen. Dies erfolgte im konkreten Fall nicht, sodass der Anschein des Zugangs nicht hinreichend wiederlegt worden ist. Die bloße Behauptung des Arbeitnehmers, die Kündigung nie erhalten zu haben, reiche jedenfalls bei der vorliegenden Sachlage nicht aus.

Unabhängig von dieser Entscheidung ist der sicherste Weg der Zustellung einer Kündigung die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder die Übergabe durch einen Boten, der dann als Zeuge zur Verfügung steht. Nur so kann der Zugang der Kündigung auch wirklich bewiesen werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung, deren wirksamen Zugang oder aber den sich hieraus ergebenden Folgen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Herr Rechtsanwalt Rößger, Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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