Zukunftsplan – rechtlich vorsorgen mit Vollmacht ohne Staat / Teil 3

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Vorsorgevollmacht soll widerruflich sein!

Eine Vorsorgevollmacht soll über den Tod hinaus gelten. Eine vom Gericht bestellte Betreuung endet mit dem Tode des Betreuten. Oft aber ergeben sich gerade im Zusammenhang mit der Beerdigung und der Nachlassregelung, der Räumung der Wohnung wichtige Entscheidungen, die kurzfristig getroffen werden müssen. Hier zeigt sich wieder einmal, dass eine Betreuung Nachteile gegenüber der Vorsorgevollmacht hat.

Die Vorsorgevollmacht, wenn sie über den Tod hinaus gilt, gibt dem Bevollmächtigten die Befugnis, wichtige Entscheidungen wie Beerdigung und erste Nachlassregelungen zu treffen, und hat damit Vorteile.

Ist der Bevollmächtigte nicht der Erbe oder nicht der alleinige Erbe, so können die Erben die Vorsorgevollmacht widerrufen. Alle Erben, die also nicht mit dem Bevollmächtigten einverstanden sind und Nachteile bei der Organisation der Beerdigung und/oder der Nachlassregelung befürchten, müssen die Vorsorgevollmacht widerrufen. Der Widerruf muss rechtsverbindlich erfolgen, d. h. der Form entsprechen. Es ist darauf zu achten, dass alle Beteiligten, auch Banken, informiert werden. Falls die Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert ist, kann dort ein Widerruf eingetragen werden. Am wichtigsten ist aber die Rückgabe der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten. Lassen Sie sich beraten, damit allen Beteiligten gegenüber die Form gewahrt ist.

Nicht selten ergeben sich im Laufe der Zeit, Differenzen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber. Der Vollmachtgeber selbst kann auch die gegebene Vollmacht widerrufen. 

Lesen Sie Teil 4


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ulrike Wiesemann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten