Zukunftsplan – rechtlich vorsorgen mit Vorsorgevollmacht / Teil 2

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Wir alle wissen: Ohne Vorsorgevollmacht springt der Staat ein. Daher kann im Idealfall eine vertraute Person bevollmächtigt werden – ein Freund oder eine Freundin oder ein Verwandter oder eine Verwandte. Diese vertraute Person könnte sich um die Fragen der ärztlichen Behandlungen genauso kümmern wie um die Finanzen oder die Organisation von Pflege und die persönlichen Wünsche.

Claudia S. denkt an später: „In meiner Idealvorstellung wohne ich gut orientiert bis an mein Lebensende in meiner Wohnung.“ Die Sekretärin ist vor kurzem in ein Haus mit 22 Wohneinheiten gezogen. Die meisten Bewohner sind zwischen 30 und 70 Jahre alt und kennen sich gut. „Für den Fall der Hilfsbedürftigkeit organisieren wir als Hausgemeinschaft einen Pflegedienst, Essen auf Rädern und Fachpersonal“, wünscht sich Claudia S. Doch das ist noch Zukunftsmusik.

Eine gute Lösung ist die Vorsorgevollmacht. Aber wen soll ich bevollmächtigen? Die bevollmächtigte Person soll vertrauenswürdig sein. Sie soll sich der Verantwortung bewusst sein und bereit sein, diese anzunehmen, aber auch räumlich in der Lage sein, vor Ort zeitnah notwendige Entscheidungen zu treffen. Nicht selten wohnen Familienmitglieder weit weg. Freunde sollen nicht belastet werden. Aber auch Paare, die sich gegenseitig bevollmächtigen, müssen darauf achten, dass nicht einer von ihnen ohne Bevollmächtigten dasteht. Ein Vorsorgeanwalt kann hier beraten und unterstützen und gestalten.

Eine Vorsorgevollmacht soll widerruflich sein. Lesen Sie die Fortsetzung: Teil 3.


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