Zulässige Werbung eines Kandidaten zur Betriebsratswahl – Überblick
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Insbesondere unerfahrene Kandidaten für eine Betriebsratswahl wissen teilweise nicht, welche Möglichkeiten der Wahlwerbung bestehen. Dieser Ratgeber soll einen kurzen Überblick hierüber geben.
Keine Wahlbehinderung zulässig
Ausgangspunkt ist § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach darf niemand die Wahl eines Betriebsrats behindern. Nach absolut einhelliger Ansicht gehört zum Begriff der Wahl auch die Wahlwerbung. D. h. ein Kandidat ist berechtigt, jegliche Werbung vorzunehmen. Eine Grenze wird dort gezogen, wo die Werbung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder arbeitsvertragliche Pflichten verletzt.
Grenze: erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs
Erst wenn durch eine Werbemaßnahme eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs eintritt, kann der Arbeitgeber die konkrete Werbemaßnahme untersagen. Entsprechendes gilt auch, wenn die Werbung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, z. B. Beleidigungen von anderen Kandidaten oder des Arbeitgebers enthält. Allerdings soll gem. des LAG Köln sogar eine wahrheitswidrige Propaganda gegen einen Kandidaten noch zulässig sein.
Werbung vor und nach der Arbeitszeit in der Regel unkritisch
Generell unkritisch sind Werbemaßnahmen, die vor oder nach der Arbeitszeit sowie in den Pausen durchgeführt werden. Rechtlich unklar ist, ob und in welchem Umfang während der Arbeitszeit des Kandidaten ebenfalls Werbung zulässig ist. Sofern es hierbei zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs kommt, dürfte auch dies zulässig sein.
Einzelne Maßnahmen
Klassische zulässige Maßnahme ist das Verteilen von Handzetteln und die Ansprache von Kollegen. Ebenso ist anerkannt, dass der Arbeitgeber eine Fläche zum Aushang von Wahlplakaten gewähren muss. Der Kandidat hat auch die Möglichkeit andere Arbeitnehmer per E-Mail-Werbung anzusprechen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Werbung im betriebseigenen Intranet besteht dagegen nicht.
Folgen von Verstößen
Die Folgen bei Verstößen sind gravierend. Es kann nicht nur zu einer Wahlanfechtung kommen, sondern eine Behinderung der Wahl kann auch eine strafbare Handlung darstellen, die mit Geld- oder sogar Gefängnisstrafe geahndet werden kann.
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