Betriebsratswahl: Wie läuft sie ab und wann ist sie anfechtbar?
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Inhaltsverzeichnis
- Betriebsratswahl: Wer darf wählen und wer steht zur Wahl?
- Termin der Betriebsratswahlen
- Wahlordnung
- Wählerliste bei der Betriebsratswahl
- Rolle des Wahlvorstands bei der Betriebsratswahl
- Betriebsversammlung im Vorfeld der Betriebsratswahl
- Stützunterschriften für die Betriebsratswahl
- Ablauf der Betriebsratswahl
- Einstufiges oder zweistufiges Wahlverfahren?
- Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?
- Anfechtung der Betriebsratswahl
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Betriebsratswahl: Wer darf wählen und wer steht zur Wahl?
Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein. Von diesen Arbeitnehmern müssen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sein.
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl mindestens 16 Jahre alt sind. Hierzu zählen auch Teilzeit- und Aushilfskräfte, Arbeitnehmer auf Probe sowie geringfügig Beschäftigte. Ebenfalls wahlberechtigt sind im Betrieb beschäftigte Auszubildende, sofern die Berufsausbildung auf einem privatrechtlichen Ausbildungsvertrag beruht. Dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie mindestens drei Monate lang im Betrieb eingesetzt werden.
Wählbar hingegen sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Existiert der Betrieb erst weniger als sechs Monate, so sind alle Arbeitnehmer wählbar, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die sonstigen Wahlvoraussetzungen erfüllen. Auf die Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war. Ist ein Arbeitnehmer nicht wahlberechtigt, kann er selbst auch nicht gewählt werden.
Termin der Betriebsratswahlen
Die Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt, das nächste Mal im Jahr 2026. Erstmalig kann der Betriebsrat jederzeit gewählt werden. Nach der Gründung findet die nächste Wahl dann turnusgemäß statt.
Wahlordnung
Der Ablauf der Betriebsratswahl wird durch die Wahlordnung festgelegt. Diese regelt neben dem Wahlsystem und der Vorbereitung der Wahl auch den Wahlvorgang einschließlich der Stimmauszählung und die Zuteilung der Sitze.
Wählerliste bei der Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand hat eine Wählerliste zu erstellen, aus der die Wahlberechtigten mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge hervorgehen. Die Geschlechter sind innerhalb der Liste voneinander zu trennen. Nur Arbeitnehmern, die in der Wählerliste aufgeführt sind, steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sobald die Betriebsratswahl eingeleitet wurde, muss die Wählerliste und die Wahlordnung im Betrieb ausgelegt werden. Die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntmachung besteht nur dann, wenn alle Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangen können.
Rolle des Wahlvorstands bei der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand geleitet. Spätestens zehn Wochen, im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit muss der aktuelle Betriebsrat einen mindestens dreiköpfigen Wahlvorstand bestellen. Mehr Mitglieder sind möglich, aber die Gesamtzahl muss ungerade sein. Geschlechterparität sollte gewahrt werden. Bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung laden, in der dann der Wahlvorstand gewählt wird. Soweit im Betrieb ein Gewerkschaftsmitglied ist, kann auch die Gewerkschaft zu einer solchen Betriebsversammlung einladen. Auch der Arbeitgeber kann zur Betriebsversammlung laden. Wenn im Betrieb nicht ausreichend auf die Betriebsversammlung aufmerksam gemacht wurde, ist die Wahl des Wahlvorstands nichtig. Sofern acht Wochen vor dem Ende der Amtsperiode noch kein Wahlvorstand besteht, kann dieser auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt werden.
Praxistipp: Der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf Schulung. Die Kosten dafür gehören zu den Kosten der Betriebsratswahl und sind vom Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus sind Mitglieder des Wahlvorstands unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, sofern ihre Amtstätigkeit dies verlangt.
Mittlerweile sind auch Wahlvorstandssitzungen per Video oder Telefonkonferenzen zulässig.
Betriebsversammlung im Vorfeld der Betriebsratswahl
Die Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrats muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag für alle Arbeitnehmer sichtbar ausgehängt werden. Die Einladung muss neben Ort, Tag und Uhrzeit der Betriebsversammlung auch folgende Informationen enthalten:
Kandidatenvorschläge für den Betriebsrat können nur bis zum Ende der Betriebsversammlung gemacht werden.
Kandidatenvorschläge während der Betriebsversammlung können auch mündlich gemacht werden.
Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften (siehe unten).
Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit im Betrieb statt. Die Zeit der Teilnahme ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Ist eine Durchführung im Betrieb oder während der Arbeitszeit für bestimmte Arbeitnehmer nicht möglich, muss der Arbeitgeber die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten tragen. Praxistipp: Vorsorglich sollten auch Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden.
Stützunterschriften für die Betriebsratswahl
In Betrieben ab 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Stützunterschriften. In größeren Betrieben muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder insgesamt 50 wahlberechtigten Mitarbeitern unterstützt werden. In Betrieben mit in der Regel weniger als 21 Wahlberechtigten ist eine Stützunterschrift nicht notwendig.
Ablauf der Betriebsratswahl
Der Ablauf der Betriebsratswahl beginnt mit dem vom Wahlvorstand unverzüglich auszuhängen Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe erlassen werden. Um beim Inhalt keine Fehler zu machen, sollte ein Musterschreiben verwendet werden. Bei der Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung ist das Wahlausschreiben noch während der Betriebsversammlung zu erlassen. Mithilfe der vom Arbeitgeber bereitzustellenden Unterlagen müssen bereits in der Betriebsversammlung die Wählerlisten erstellt werden. Wahlberechtigte Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen. Wird kein Wahlvorschlag gemacht, gibt der Wahlvorstand bekannt, dass ein Betriebsrat nicht gewählt wurde.
Einstufiges oder zweistufiges Wahlverfahren?
Das einstufige Wahlverfahren wird durchgeführt, wenn der Wahlvorstand bereits durch den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder das Arbeitsgericht bestellt wurde. Zweistufig bedeutet, dass mangels vorheriger Bestellung (in der Regel bei erstmaliger Wahl des Betriebsrats) zunächst auf einer Betriebsversammlung der Wahlvorstand und eine Woche später in einer weiteren Betriebsversammlung der Betriebsrat selbst gewählt wird.
Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?
Für die Frage, welches Wahlverfahren Anwendung findet, kommt es auf die Betriebsgröße an. In Betrieben mit maximal 100 wahlberechtigten Mitarbeitern wird das vereinfachte Wahlverfahren durchgeführt. In Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten findet das normale Wahlverfahren statt. Hiervon abweichend können in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Insbesondere unterscheidet sich das vereinfachte vom normalen Wahlverfahren durch den Zeitfaktor und das Wahlsystem. Das vereinfachte Wahlverfahren kann innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden, wohingegen das normale Wahlverfahren mindestens sechs Wochen dauert.
Beispiele unterschiedlicher Fristen
Normales Wahlverfahren | Vereinfachtes Wahlverfahren | |
Bestellung des Wahlvorstandes | Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates. | Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates. |
Erlass des Wahlausschreibens | Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe. | Keine Mindestfrist, aber „unverzüglich“. |
Einreichung der Wahlvorschläge | Innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens. | Spätestens eine Woche vor dem Tag der Stimmabgabe. |
Das Wahlsystem unterscheidet sich darin, dass im normalen Wahlverfahren grundsätzlich eine Verhältniswahl in Form einer Listenwahl durchgeführt werden muss. Hierbei werden keine bestimmten Wahlkandidaten gewählt, sondern eine Vorschlagsliste. Im vereinfachten Wahlverfahren findet hingegen immer eine Mehrheitswahl in Form einer Personenwahl statt. Hierbei werden die Stimmen unmittelbar für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben.
Das Wahlsystem wirkt sich letztlich auch auf die Ermittlung des Wahlergebnisses aus. Während im vereinfachten Wahlverfahren automatisch die Personen gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben, müssen bei der Listenwahl im normalen Wahlverfahren erst die für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem auf die Anzahl der im Betriebsrat zur Verfügung stehenden Sitze umgerechnet werden.
Anfechtung der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften für das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und diese Fehler nicht berichtigt worden sind. Die Betriebsratswahl darf durch niemanden behindert werden. Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht angefochten werden. Die Anfechtbarkeit entfällt, sofern durch die begangenen Fehler das Wahlergebnis nicht beeinflusst oder geändert worden sein kann.
Praxistipp: Fehler bei der Wahl führen zur Anfechtbarkeit, möglicherweise sogar zur Nichtigkeit (Ungültigkeit) der Wahl. Besonders bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber unter Ausnutzung der Fehler versucht, die Wahl im Nachhinein zu torpedieren.
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Rechtstipps zu "Betriebsratswahl"
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30.07.2023 Rechtsanwalt Helmut Naujoks„… jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Trotz Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt …“ Weiterlesen
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31.03.2022 Rechtsanwalt Karsten Zobel„… Ausnahmen zu beschränken sei. Gegen die Betriebsratswahl hatten Mitarbeiter einer Betriebsstätte geklagt, die unmittelbar an den umzäunten Hauptbetrieb angrenzten. Der Wahlvorstand hatte allerdings …“ Weiterlesen
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