Zur Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Kaffeekapseln

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In der Werbung muss neben dem Endpreis auch der Grundpreis (Preis je kg) für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben werden.

Dies gilt nach Auffassung des Landgerichts Koblenz vom 24.10.2017, Az.: 9 O 111/16 auch für einen Elektro-Markt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffeekapseln verkauft. Anderenfalls werden die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher durch die Werbung in unzulässiger Weise erheblich erschwert.

Der Sachverhalt:

Ein großer Elektronikmarkt bewarb auf Werbeaufstellern abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller, unter anderem die typischen Zehnerpackungen von Lavazza, Caffe Vergnano und Dallmayr. Auf den Verpackungen war zwar die Gewichtsangabe abgedruckt, ohne aber auf den Werbeaufstellern einen Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben.

Geklagt hatte dagegen ein Interessenverband. Diese Werbung sei unzulässig wegen fehlender Angaben des Grundpreises nach Preisangabenverordnung (PAngV).

Die Abmahnung auf Unterlassung der Werbung blieb erfolglos. Daraufhin wurde Klage erhoben.

Als Grund wurde angegeben, dass Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) angegeben werden muss. Der Verbraucher soll hierdurch Preise (besser) vergleichen können.

Der Elektromarkt meinte, der Verbraucher sei es gewohnt, Kaffeekapseln nach Stückzahl und nicht nach Gewicht des beinhalteten Pulverkaffees zu kaufen. Daher sei eine Grundpreisangabe nicht notwendig.

Außerdem seien die Kaffeekapseln im Elektro-Markt auch nur ein untergeordnetes Produkt.

Das Landgericht gab der Klage des Interessenverbandes nun statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, weil Berufung eingelegt wurde.

Das Landgericht führt in seinen Gründen aus:

Ziel und Zweck der PAngV sei es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.

Der Elektro-Markt hat dagegen mit ihrer Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Der Verbraucher habe ein Vergleichsbedürfnis einerseits der Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch bei Kaffee in Kapselform gegenüber Kaffee in loser Verpackung. Dieser werde stets unter Angabe des Gewichts angeboten.

Es ist nahe liegend, so das Gericht, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Arten der Kaffeezubereitung kennt oder sogar auch anwendet. Eine Kapsel ist nicht als festgelegte Gewichts- oder Größenangabe anzusehen. Dies gilt umso mehr, als nicht jede Kapsel dasselbe Gewicht hat. Zudem kommt es dem Verbraucher entscheidend auf den Inhalt – also auf das Kaffeepulver – an, und nicht auf die Anzahl von Kapseln.

Denn nicht die Anzahl der Kapseln, sondern die Menge des Kaffeepulvers bestimmt Aroma und Geschmack. Damit ist die beanstandete Werbung zu unterlassen, weil dem Verbraucher die Preisvergleichsmöglichkeiten fehlen würden oder erheblich erschwert wären. Ohne Bedeutung sei es auch, dass die Kapseln nur ein sogenannter Zusatzartikel des Elektromarktes wären.

LG Koblenz vom 24.10.2017, Az.: 9 O 111/17


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