Zur Nachfrageobliegenheit des Versicherers

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Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung versuchen viele, die wirtschaftlichen Folgen einer Berufsunfähigkeit abzufangen. Da ist es unter Umständen sogar existenzbedrohend, wenn der Versicherer die versprochenen Leistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit verweigert, weil der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung gefahrenerhebliche Krankheiten verschwiegen hat. Mit einem solchen Fall hatte sich Anfang des Jahres der Bundesgerichtshof zu beschäftigen (BGH vom 5.3.2008, Az. IV ZR 119/96).  Nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2008 ist das neue VVG in Kraft) hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der zu versichernden Gefahr (hier: die Gefahr eintretender Berufsunfähigkeit) erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Tut er dies nicht, so kann der Versicherer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Im konkreten Fall hatte der Kläger gegenüber dem Versicherungsagenten zwar alters- und arbeitsbedingte Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule erwähnt, anlagebedingte und degenerative Schäden an der Lendenwirbelsäule hingegen verschwiegen, obwohl ihm diese bekannt waren. Als er dann tatsächlich wegen eines chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms berufsunfähig wurde, erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag. Der Versicherungsnehmer gab jedoch nicht klein bei und machte seinen Anspruch durch alle Instanzen gerichtlich geltend. Der BGH verwies dann auch auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen muss, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Seien die Angaben des Versicherungsnehmers geeignet, diese Nachfrageobliegenheit des Versicherers auszulösen, so könne der Versicherer später nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe. Der BGH entschied im konkreten Fall, dass der Kläger dem Versicherungsagenten durch die Erwähnung „berufsbedingter Rückenschmerzen“ ausreichende Hinweise darauf gegeben hatte, dass bei ihm möglicherweise Rückenschmerzen vorlagen, die für die Risikoprüfung bedeutsam waren.  Kommt der Versicherer seiner Nachfrageobliegenheit nicht nach, kann er später nicht mit dem Argument zurücktreten, der Versicherungsnehmer habe ihn nicht ausreichend über bestehende Krankheiten informiert. Diese Rechtsprechung gilt für alle Verträge, die noch im Geltungsbereich des alten VVG geschlossen wurden. Seit dem 1.1.2008 ist die Rechtslage für den Versicherer noch strenger. Danach muss der Versicherungsnehmer nur noch Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in Textform gefragt hat. Bei einer Auseinandersetzung mit Ihrem Versicherer ist es in jedem Fall ratsam, sich an einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.  Laux Rechtsanwälte

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