Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses muss Mietbeginn eindeutig bestimmbar sein
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Zur Wahrung der Schriftform der §§ 550, 578 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass sich aus der Vertragsurkunde alle wesentlichen Vertragsbedingungen ergeben. Dazu gehören insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Mietdauer sowie Parteien des Mietverhältnisses.
Mit Urteil vom 24. Juli 2013 (Az.: XII ZR 104/12) hat das Gericht nun klargestellt, dass an den Begriff der Bestimmbarkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Für die Bestimmbarkeit des Mietbeginns genügt eine abstrakte Beschreibung, die es ermöglicht, den Mietbeginn zu ermitteln. Das Gericht stellte klar, dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Sachverhalt, an den die Vertragsparteien den Vertragsbeginn knüpfen, so genau bestimmt ist, dass bei seiner Verwirklichung keine Zweifel am Vertragsbeginn verbleibt. Es reicht aus, dass für einen möglichen Erwerber der Mietsache aus der schriftlich niedergelegten Vereinbarung die für den Vertragsbeginn maßgeblichen Umstände so genau zu entnehmen sind, dass er beim Vermieter oder Mieter entsprechende Nachforschungen anstellen kann. Dem Erwerber ist zuzumuten, dass er sich bei dem Verkäufer oder beim Mieter erkundigt. Die Möglichkeit, dass ein Mietvertrag mit langer Bindungsdauer wegen einer Verletzung der Schriftform vorzeitig kündbar ist, wird somit deutlich eingeschränkt.
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