Zurückholen einer fehlerhaften Banküberweisung

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Das Zurückholen einer fehlerhaft erfolgten Banküberweisung ist nicht ganz einfach, aber unter gewissen Voraussetzungen möglich und sollte immer gegenüber der eigenen Bank versucht werden.

Der Fall: Zurückholen einer Überweisung, weil der Geldempfänger ein Betrüger ist

Ein Käufer kauft z. B. einen Pkw über das Internet. Mit dem Verkäufer wird vereinbart, dass er eine Anzahlung zu leisten hat, bevor der Pkw zu ihm transportiert wird. Die Anzahlung wird per Online-Überweisung geleistet. Danach ist der Verkäufer für den Käufer nicht mehr zu erreichen. Auch die beauftragte Transportfirma hat vom Verkäufer keinen Transportauftrag erhalten. 

Der Käufer wird misstrauisch und kontaktiert nun seine Hausbank per Telefon im Rahmen des Telefonbanking, die sein Girokonto führt, über welches die Überweisung der Anzahlung erfolgt ist. Der Käufer/Bankkunde verlangt von dem ihm zugewiesenen Bankmitarbeiter, dass die Überweisung sofort gestoppt wird. 

Dem Käufer wird erklärt, dass die Überweisung auf „Hold“ gesetzt wurde und der Betrag auf das Konto zurücktransferiert werden würde. Nachträglich bestätigt die Bank dem Käufer und Bankkunden, dass lediglich ein „Recall“ durchgeführt wird. 

Wie ist die Rechtslage bei fehlerhaften Überweisungen?

Zunächst ist voranzustellen, dass eine Bank, die für ihren Bankkunden eine von diesem veranlasste Banküberweisung tätigt, lediglich eine Dienstleisterfunktion einnimmt. Die Bank führt also nur die an sie gerichtete Anweisung aus, einen bestimmten dem Bankkunden auf dessen Konto gutgeschrieben Betrag an ein anderes Konto – zumeist bei einer anderen Bank – zu übertragen, also zu überweisen. 

Die Bank braucht diese Buchungsanweisung also nicht auf etwaige Fehler hin, die sie zumeist auch gar nicht erkennen könnte, zu überprüfen. Bei einer fehlerhaften Buchung, die nicht ausnahmsweise die Bank verschuldet hat, kann der Bankkunde keine Ansprüche gegen seine Bank geltend machen. Er hat lediglich einen Anspruch darauf, dass seine Bank ihn beim Zurückerhalten seiner Überweisung nach ihren Möglichkeiten unterstützt, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Eine solche Unterstützung beschränkt sich aber dann nur noch auf das Kontaktieren der Empfängerbank, wenn die Überweisung bereits ausgeführt und der überwiesene Betrag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. 

Schnelles Handeln kann den Unterschied machen: Das Zeitfenster kann sehr klein sein

So wird zum Beispiel an einem Dienstag um 11:30 Uhr eine Überweisung via Onlinebanking getätigt. Ab 12:30 Uhr versucht der Bankkunde herauszufinden, ob alles glattgegangen ist und stellt dabei letztendlich fest, dass hier was nicht mit rechten Dingen zugeht und der Zahlungsempfänger wohl ein Betrüger ist. 

Nun ist es bereits 14:10 Uhr. Der Bankkunde wählt sich über das autorisierten Telefonbanking mit PIN seiner Hausbank ein und verlangt von dem mit ihm verbundenen Bankmitarbeiter, dass die Überweisung unverzüglich gestoppt wird, jedenfalls verhindert wird, dass der überwiesene Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird.

Die Überweisung kann dann noch durch ein „Hold“ aufgehalten werden, wenn der tatsächliche Buchungsvorgang von der Hausbank noch nicht ausgeführt wurde, also bei der Empfängerbank noch keine Wertstellung erfolgte.

Hierbei weist Rechtsanwalt Fürstenow darauf hin, dass der Zahlungsdienstleister, also die Bank, nach § 675s BGB dazu verpflichtet – und damit auch berechtigt – ist „sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht“.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung sind die Banken frei, die von ihr durchgeführten Überweisungen zu organisieren, sodass jede Bank jeweils zu verschiedenen selbstbestimmten festen Zeiten – teilweise mehrmals – am Tage Überweisungen ausführt. 

Der Überweisungsstopp erfolgte vor Überweisung bzw. Wertstellung bei der Empfängerbank

Erfolgte wie in dem Beispiel des geschilderten Sachverhalts die Überweisung um 11:30 Uhr und das Telefonbanking um 14:10 Uhr, wobei die Hausbank ihre Überweisungszeiten täglich um 15:00 Uhr und um 18:00 Uhr hat, dann hat der Bankkunde Glück, weil dann die Überweisung noch nicht ausgeführt wurde: seine Hausbank kann den Überweisungsauftrag aufhalten und stornieren.

Der Überweisungsstopp erfolgte nach Überweisung bzw. Wertstellung bei der Empfängerbank

Wären die bankinternen Überweisungszeiten der Hausbank um 14:00 Uhr und 17:00 Uhr, dann hätte die Hausbank üblicherweise um 14:10 Uhr den Überweisungsauftrag ausgeführt, sodass der überwiesene Betrag der Empfängerbank bereits gutgeschrieben wurde.

Jetzt kommt es darauf an, wann die Empfängerbank den ihr gutgeschriebenen Betrag wiederum ihrem Bankkunden, also dem eigentlichen Empfänger der Überweisung, gutschreibt. Auch bei dieser Fallvariante sollte der Bankkunde in jedem Fall mit Hilfe seiner Hausbank versuchen, die Wertstellung beziehungsweise die Verfügbarkeit bei er Empfängerbank zugunsten des Zahlungsempfängers noch verhindern. 

Dies kann dadurch geschehen, indem die Hausbank die Empfängerbank unmittelbar kontaktiert, um die Wertstellung aufzuhalten, zumindest bis die Rechtsverhältnisse aufgeklärt sind. Denn nach §675t BGB Abs. 1 S. 1 BGB soll die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers durch die Empfängerbank unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also gerade nicht sofort im Moment der Wertstellung bei der Empfängerbank.

Der Kontakt zur Empfängerbank erfolgte vor Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Wurde also aufgrund der Buchungszeit der Hausbank um 14:00 Uhr, also vor dem Telefonbanking um 14:10 Uhr der überwiesene Betrag bei der Empfängerbank gutgeschrieben und nimmt die Empfängerbank ihre Wertstellungen zugunsten ihrer Bankkunden jeweils erst um 15:00 Uhr vor, könnte diese Wertstellung noch von der Empfängerbank gestoppt werden, wenn die Empfängerbank kooperiert. 

Der Kontakt zur Empfängerbank erfolgte nach Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Erfolgte der Kontakt zur Empfängerbank erst nach Wertstellung beim Zahlungsempfänger, dann könnte auch die Empfängerbank den ihrem Bankkunden gutgeschriebenen Betrag nicht mehr zurückholen. 

In einem solchen Fall würde die Empfängerbank den Zahlungsempfänger kontaktieren und ihn auf die vermeintliche Falschbuchung hinweisen. Dieses Procedere wäre dann das „Recall“. Dann hat es allein der Zahlungsempfänger in der Hand, ob er das Geld zurückzahlt. In dem beschriebenen Beispielsfall wird der Betrüger wohl nicht freiwillig den Betrag zurückzahlen. Dem Käufer/Bankkunden bliebe nicht weiter übrig, als den betrügerischen Verkäufer zu verklagen und wegen Betrugsbei der Polizei anzuzeigen. 

Was kann der Bankkunde tun, wenn die Hausbank trotzdem nur ein „Recall“ vornimmt?

In dem geschilderten Sachverhalt hat die Hausbank beim Telefonbanking zugesichert, dass der Überweisungsauftrag auf „Hold“ gesetzt ist, um dann lediglich schriftlich ein „Recall“ zu bestätigen. 

Damit die Hausbank sich später nicht herausreden kann, dass ein „Hold“ nicht (mehr) möglich gewesen sei, ist es aus Beweisgründen ratsam, den Fehler der Bank über das Telefonbanking mitzuteilen. Weiter sollte in jedem Falle der Betrug mit dem nichtgelieferten Fahrzeug zur Anzeige gebracht werden.

Zusammenfassung: In jedem Fall sofort Hausbank kontaktieren 

Der Bankkunde sollte bei Kenntnis der Fehlerhaften Buchung so schnell wie möglich seine Hausbank kontaktieren und darauf bestehen, dass diese alles innerhalb ihrer Möglichkeiten unternimmt, um die Überweisung zu stoppen, jedenfalls um die Wertstellung beim Zahlungsempfänger aufzuhalten, meint Rechtsanwalt Fürstenow. 

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.



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