Zurückweisung einer Kündigung

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Die Kündigung ist eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung und wird deshalb erst in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Ist der Empfänger anwesend, geschieht dies durch Übergabe des Kündigungsschreibens. 

Nun gibt es häufig in Situationen, in denen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung übergeben will, der Arbeitnehmer aber die Annahme verweigert. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden, das eine Kündigung dem Empfänger zugeht, wenn sie ihm mit der erkennbaren Absicht, sie zu übergeben, angereicht wird und, falls er die Entgegennahme abgelehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er sie ohne weiteres an sich nehmen und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Sie geht dagegen nicht zu, wenn sie dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. Allerdings muss sich der Empfänger so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen, wenn er die Annahme grundlos verweigert. 

Hieraus folgt, dass die Entgegennahme der Kündigung verweigert werden darf, mit der Folge, dass ihr Zugang zu verneinen ist, wenn es einen vertretbaren Grund gibt, die Entgegennahme zu verweigern. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber zugleich verlangt, auf der Kündigung einen Zusatz zu unterschreiben, zum Beispiel mit dem Inhalt: „Die Kündigung habe ich erhalten und bin mit ihr einverstanden.“


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