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Zusammenstoß beim Rückwärtsausparken

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer rückwärtsfährt, muss besonders auf andere Verkehrsteilnehmer achten. Kommt es auf einem Parkplatz zu einem Unfall zwischen zwei Rückwärtsfahrern, tragen oft beide zur Hälfte ein Mitverschulden.

In Marl kam es auf einen Parkplatz zu einem Zusammenstoß, als zwei Rückwärtsfahrer unterwegs waren. Die eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen rückwärts auf der Parkplatzfahrbahn, die andere wollte gerade rückwärts aus einer Parkbox ausparken. Kurz nachdem sie ihren Wagen gestoppt hatte, kam es zum Zusammenstoß. Ihr Wagen trug einen Sachschaden in Höhe von 11.000 Euro davon. Den forderte sie nun von der Unfallgegnerin ersetzt. Schließlich wäre ihr Wagen beim Zusammenstoß immerhin gestanden.

Das Oberlandesgericht (OLG) folgte dieser Argumentation aber nicht und gab beiden Unfallbeteiligten eine hälftige Mitschuld. Derjenige, der auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärts unterwegs ist, muss erhöhte Sorgfalt walten lassen und auf andere Verkehrsteilnehmer besonders achten. Aber auch denjenigen, der rückwärts aus einer Parkbox ausparkt, trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht, entschied der 9. Zivilsenat.

Dass die Ausparkende ihren Wagen noch kurz vor der Kollision zum Stehen gebracht hatte, änderte nach Ansicht der Richter nichts an ihrem Mitverschulden. Denn Unfallursache war dennoch die typischerweise mit dem Rückwärtsfahren zusammenhängende Gefahr. Die Autofahrerin konnte nicht beweisen, dass sie die sie treffende, erhöhte Sorgfalt beachtet hatte. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass beide Beteiligten jeweils zur Hälfte an dem Unfall mitschuld waren.

(OLG Hamm, Urteil v. 11.09.2012, Az.: I-9 U 32/12)

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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