Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX - Anrechnung auf Urlaubsanspruch nach dem Arbeitsvertrag?

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Frau G. teilt Folgendes mit: „Ich bin schwerbehindert und habe einen GdB von 60. Laut Arbeitsvertrag erhalte ich 26 Arbeitstage Urlaub. Jetzt streite ich mich mit meinem Chef darüber, ob mir aufgrund meiner Schwerbehinderung noch weiterer Urlaub zusteht. Ich habe gehört, dass man als Schwerbehinderter 5 zusätzliche Urlaubstage erhält. Mein Chef meint, die Tage wären bereits im vereinbarten Urlaub enthalten. Wie ist die Rechtslage?“

Die Frage lässt sich ohne weitere Informationen leider nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX einen zusätzlichen Urlaub von 5 Tagen erhalten, wenn sie üblicherweise in einer 5-Tages-Woche arbeiten. Das unterstellen wir hier einmal. Arbeiten Sie mehr oder weniger in der Woche, so erhöht oder reduziert sich der Mehrurlaubsanspruch. Das System entspricht dem des Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX tritt zu dem gesetzlichen Mindesturlaub, den tariflichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch hinzu. 

Ob in Ihrem Fall der Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderung in dem vereinbarten Urlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen bereits „eingepreist“ wurde, muss durch eine Auslegung ermittelt werden. Hierzu ist von Bedeutung, welcher Urlaub üblicherweise in dem Unternehmen gewährt wird. Erhalten die anderen Kollegen mehr als 22 Urlaubstage, kann der Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX nicht schon berücksichtigt sein. Das Gleiche gilt, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber erst nachträglich bekanntgegeben wurde oder zu Beginn des Arbeitsverhältnisses überhaupt noch nicht vorlag. 

Haben Sie zu dem Artikel eine Frage oder sind selbst betroffen? Gern können Sie uns schreiben oder anrufen. 


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