Zuschläge bei Dauernachtarbeit - was ist angemessen ausreichend oder unwirksam?

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Das BAG hat sich in der Entscheidung vom 10.11.2021 (Az.: 10 AZR 261/20), deren Entscheidungsgründe nun vorliegen, mit der Frage auseinandergesetzt, ob und welche Auswirkungen sich eigentlich ergeben, wenn die Nachtarbeit nicht nur gelegentlich, sondern ständig stattfindet. Einige Instanzgerichte hatten dort eingewandt, dass die Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer geringer sei, wenn dies regelmäßig stattfindet und sich der Körper/Arbeitnehmer hierauf einzurichten vermag. Demgegenüber sei die Beeinträchtigung bei unregelmäßig stattfindender Nachtarbeit größer, so dass bei Dauernachtschicht oder regelmäßiger Nachschicht ein Abschlag auf den gewöhnlichen Nachtzuschlag von 25 % gerechtfertigt sei. 

Dies sieht das BAG - mit in meinen Augen guter Begründung und guten Argumenten - anders.

Das Bundesarbeitsgericht bleibt dabei, dass grundsätzlich ein Nachtzuschlag von 25 % als Geldfaktor oder (nach Wahl des Arbeitgeberssoweit dem keine individuellen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen entgegenstehen sollten)  in Form eines Freizeitausgleiches grundsätzlich angemessen, aber auch notwendig ist.

Hiervon soll es nach oben und unten entsprechende Ausnahmen geben.

Eine solche Ausnahme nimmt das BAG in der oben genannten Entscheidung bei einer Dauernachtarbeit an, weil es das Erholungsbedürfnis dort höher einschätzt als bei lediglich gelegentlicher Nachtarbeit. Es meint, dass ein Nachtzuschlag dann i.H.v. 30 % angemessen ist. Das BAG führt hierzu wie folgt aus:

„Vielmehr sollen diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessen finanziellen Ausgleich für die damit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten und in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden. Diese Zwecke lassen sich auch bei unvermeidbarer Nachtarbeit erreichen.“

In der angegriffenen Entscheidung hatte sich der Arbeitgeber (ein Verlag) damit zu rechtfertigen versucht, dass die Nachtarbeit bei der Zustellung von Presseerzeugnissen letztlich nicht vermeidbar sei. Dies ließ das BAG nicht gelten und meinte, dass bei Dauernachtarbeit ein Zuschlag i.H.v. 30 % notwendig erscheint. Ausnahmen können lediglich dort gelten, wo die Nacharbeit gerade unabänderlicher Teil der Arbeit sei (z.B. Nachtwache), d.h. eine anderweitige Beschäftigung unmöglich sei und daher das lenkende Moment des Zuschlages nicht zum Tragen kommen könne.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Karsten Zobel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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