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Zustandekommen eines direkten Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherb

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Hier hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Frage zu entscheiden, ob ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher zustande kommt, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht nur vorübergehend erfolgt.

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass hierdurch kein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherbetrieb zustande kommt.

Zur Begründung stützt sich das BAG auf die Tatsache, dass die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nur für den Fall einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers ein Zustandekommen eines direkten Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert.

Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus europäischem Recht, da die entsprechenden europäischen Richtlinien, insbesondere die Leiharbeitsrichtlinie vom 19.11.2008 keine bestimmte Sanktionen in diesem Fall vorsehen.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei einer entsprechenden Verleihung eines Leiharbeitnehmers in nicht nur vorübergehender Weise zwar ein Rechtsverstoß vorliegt, es jedoch nicht zu einer direkten Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiherbetrieb kommt.

Quelle: BAG Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13


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