Zustellung einer Kündigung: Welche Methoden rechtlich sicher sind – und welche nicht
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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine der wenigen Dinge im Arbeitsleben, die man noch im klassischen Sinne schriftlich machen muss; eine E-Mail reicht da nicht. Und weil viele Kündigungen heute vor Gericht landen, tut der Arbeitgeber gut daran, bei der Zustellung seiner Kündigung keine Fehler zu machen.
Ganz ungeeignet: Einfache Post
Eine Kündigung als einfachen Brief zu verschicken, ist fahrlässig. Denn es besteht keinerlei Beweismöglichkeit, dass der Brief den Empfänger auch erreicht hat. Dass die Verlustquoten für einfache Briefe bei der Post im Promillebereich liegen, lassen die Arbeitsgerichte als Argument nicht gelten.
Nicht empfehlenswert: Übergabe-Einschreiben (Einschreiben/Rückschein)
Auch von einem teuren Versand als Einschreiben/Rückschein ist abzuraten. Der Postbedienstete muss hier jemanden im Haushalt des Empfänger persönlich antreffen, um das Schriftstück zu übergeben. Öffnet niemand die Tür, muss er die Sendung wieder mitnehmen und einen Abholschein im Briefkasten hinterlassen. Holt der Empfänger das Einschreiben aber nicht ab, geht es zurück an den Absender. Im Normalfall gilt das Einschreiben dann als nicht zugegangen, so dass die Kündigung wiederholt werden muss. Nicht selten verliert der Arbeitgeber dadurch einen Monat Kündigungsfrist und im schlimmsten Fall sogar seinen Kündigungsgrund ganz, allein weil zu viel Zeit verstrichen ist (vgl. § 626 Abs. 2 BGB).
Nur, wenn es nicht anders geht: Einwurf-Einschreiben
Das billigere Einwurf-Einschreiben ist ebenfalls nur bedingt geeignet. Dabei wird das Schriftstück zusammen mit der normalen Post in den Briefkasten eingelegt wird und dies vom Postbediensteten dokumentiert. Das funktioniert aber nur, wenn der Empfänger einen eigenen, separaten Briefkasten mit seinem Namen hat; ein namenloser Briefschlitz für alle im Haus reicht nicht. Außerdem hat der Einlieferungsbeleg der Post keinerlei Beweiswert für den Zugang, wie das Bundesarbeitsgericht im Januar 2025 nochmal geurteilt hat (BAG 30.01.2025 – 2 AZR 68/24). Nur eine bildliche Reproduktion des Auslieferungsbelegs vom konkreten Zustellbeamten würde weiterhelfen, aber auch wenn man die hat, kann der Adressat immer noch den Gegenbeweis führen und z.B. Zeugen präsentieren, die bestätigen, dass nichts im Briefkasten lag.
Der Königsweg: Persönliche Übergabe
Wenn die Möglichkeit besteht, übergeben Sie dem Mitarbeiter die Kündigung in Person und sorgen dafür, dass er Ihnen den Erhalt quittiert oder bei der Übergabe ein Zeuge anwesend ist. Auch wenn sich der Mitarbeiter weigert, die Kündigung zu lesen oder er das Schreiben trotzig auf dem Tisch liegen lässt, gilt sie dennoch als beweisbar zugegangen.
Wenn die Übergabe nicht geht: Per Boten
Sollte der Mitarbeiter nicht greifbar sein, z.B. weil er krank oder in Urlaub ist, schicken Sie einen Boten zu seiner Adresse, der dann entweder klingelt und die Kündigung persönlich einem volljährigen Angehörigen übergibt, oder sie in den mit Namen des Empfängers versehenen Briefkasten einwirft. Damit können Sie einen professionellen Botendienst beauftragen, aber auch einen vertrauenswürdigen Mitarbeiter. Am besten der Bote dokumentiert den Ablauf des Zustellvorgang mit ein paar Notizen, Fotos oder er macht sogar ein kleines Handyvideo, wie er den Brief einwirft.
Bombensicher: Per Gerichtsvollzieher
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, übernimmt auch der örtliche Gerichtsvollzieher die Zustellung des Kündigungsschreibens, aber das ist am teuersten, und es muss ein formal korrekter Zustellungsauftrag bei Gericht gestellt werden – eher etwas für den Rechtsanwalt.
Welche Zustellung Sie auch wählen, es lohnt auf jeden Fall, an dieser Stelle besondere Sorgfalt und Mühe zu investieren, um nicht eine gut begründbare Kündigung nur aus formalen Gründen zu verlieren, was nicht nur ärgerlich ist, sondern auch teuer werden kann.

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