Zustimmungsfiktion für AGB-Änderungen rechtsmißbräuchlich!

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29.04.2021

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hielt Bankklauseln, die ohne Einschrän­kung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen fingieren, für unwirksam. Mit dieser einseitigen Leistungsge­staltung würden Bankkunden unangemessen benachteiligt. Dieser Auffassung folgte schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) und kippte die Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten.

Wirksamkeit von AGB-Änderungen und unwirksame Bankklauseln

Die Bank verwendete im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden in den AGB Klauseln, wonach ihnen Änderungen der AGB spätestens binnen einer bestimmten Monatsfrist vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Die Zustimmung der Kunden wurde dabei bereits dann als erteilt unterstellt, wenn sie ihre Ablehnung nicht rechtzeitig erklärten. Dass die Bank ihre Kunden auf diese Genehmigungswirkung hinwies und sie auch kündigen konnten, rechtfertigte nach Ansicht der VZBV diese Praxis nicht. Deshalb begehrte der VZBV mit seiner Klage, diese Klauseln zu unterlassen. Damit hatten die Verbraucherschützer nunmehr letztinstanzlich Erfolg.

Das Urteil: unangemessene Benachteiligung der Bankkunden

Zunächst befand der BGH, dass diese Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle unterliegen. Sie seien so auszulegen, dass sie alle im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen der Bank und ihren Kunden geschlossenen Verträge betreffen. Die Prüfung des Gerichts ergab, dass die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht standhielten. Denn mit der fingierten Zustimmung wird unangemessen zu Lasten der Kunden von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB abgewichen, indem sie das Schweigen zu AGB-Änderungen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags wertet. der Die Bankkunden wurden deshalb unangemessen benachteiligt, weil solche Klauseln wesentlich vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen.

Ein Signal für mehr Verbraucherschutz

Nun steht es fest: AGB-Klauseln, die darauf abzielen, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren und damit stillschweigend zustimmen, sind nicht statthaft und damit unwirksam.

Dieses Urteil betrifft eine Vielzahl von Kreditinstituten, die solche Klauseln in ihren AGB verankert haben. Denn die beanstandeten Klauseln finden sich in den Muster-AGB der Banken und denen der Sparkassen. Und selbst in anderen Branchen dürften diese AGB-Änderungspraxis verbreitet sein.

Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass fingierte Zustimmungen der Bankkunden zu AGB-Änderungen für sie unangemessen nachteilig sind, zumal sie nicht nur Anpassungen von Vertragsdetails der Geschäftsbeziehung, sondern inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung jede vertragliche Änderungsvereinbarung betreffen. Der Bank kommt keine einseitige Anpassungsbefugnis zu. Eingriffe in das Leistungsgefüge der Bank, wie sie im vorliegenden Fall praktiziert wurde, sind nur durch einen Änderungsvertrag rechtlich zulässig. Ansonsten wird das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu Gunsten der Bank verschoben und die Position der Bankkunden geschwächt. Dieses Urteil leistet nicht nur einen erheblichen Beitrag zum Schutz der Bankkunden. Es stärkt grundsätzlich den Verbraucherschutz sowohl hinsichtlich der AGB-Änderungspraxis in jeder Branche.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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