Zwangsverrentung von ALG II-Beziehern durch das Job-Center

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Stehen Sie auch kurz vor Vollendung des 63. Lebensjahres und beziehen Sie „Hartz IV“? Dann müssen Sie ab sofort leider damit rechnen, dass das für Sie zuständige Job-Center Sie in Kürze auffordern wird, einen Altersrentenantrag zu stellen!

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 – nunmehr entschieden, dass solche Aufforderungen zur Rentenantragstellung durch das Job-Center rechtmäßig sind, insbesondere, wenn die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge, die durch den vorzeitigen Bezug unvermeidbar sind, höher ist, als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Betroffenen.

Gem. § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II kann das Job-Center den Leistungsberechtigten zunächst auffordern, vorrangige Leistungen eines anderen Sozialträgers zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Hierunter fällt auch gem. § 12a SGB II der Bezug von (vorzeitiger) Altersrente. Kommt der ALG II-Bezieher dieser Aufforderung nicht nach, kann das Job-Center selbst einen solchen Rentenantrag stellen, wovon nach der oben genannten Entscheidung in Zukunft auch vermehrt auszugehen ist.

Das Bundessozialgericht hat in seiner zitierten Entscheidung dargelegt, dass die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Betroffenen erforderlich ist, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt.

Der einzige, hier noch bestehende Ausweg ist die Prüfung, ob im Einzelfall eine unbillige Härte nach der „Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente“ besteht. Hier ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe allerdings unumgänglich.


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