Zwangsvollstreckung in Spanien, 2024 Deutsche Urteile, Notarielles Schuldanerkenntnis

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Die Vollstreckung in Spanien erfordert in der Praxis:

Vorliegen eines Vollstreckungstitels im Original mit Apostille in die spanische Sprache übersetzt, mit der entsprechenden EU-Bescheinigung nach Art. 53. Die EU-Bescheinigung ist unterschiedlich, je nachdem, wie der Vollstreckungstitel erlangt wurde.

Beispiel:

Sie klagen in Deutschland gegen ein spanisches Unternehmen und dieses wird ordentlich geladen, erscheint jedoch nicht zum Prozess. Es ergeht ein deutsches Versäumnisurteil, was ordentlich dem spanischen Schuldner zugestellt wird. Die Vollstreckung in Spanien basiert auf der europäischen Verordnung (EU 1215/2012) und kann beginnen.

Artikel 36

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Artikel 42

(1) Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde Folgendes vorzulegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
  • die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist, und die einen Auszug aus der Entscheidung sowie gegebenenfalls relevante Angaben zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens und der Berechnung der Zinsen enthält.

Artikel 52

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 53

Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts im Anhang I aus.

Vollstreckung in der Praxis

Als Anwaltskanzlei, die für Sie Vollstreckung in Spanien durchführt, benötigen wir:

  • notarielle Prozessvollmacht mit Procurador-Bestellung – der Procurador ist eine Gerichtsperson, die durch das spanische Prozessrecht verlangt wird, um bei Gericht Dokumente einreichen zu können und die Partei neben dem Rechtsanwalt einen Prozessvertreter für Zustellungen hat. Der Procurador rechnet sein Honorar nach Streitwert gegenüber seinem Mandanten separat vom Rechtsanwalt ab. Gerichtsgebühren werden zurzeit bei Vollstreckungen ausländischer Titel in Spanien nicht erhoben. Wir bereiten den zweisprachigen Vollmachtsentwurf fuer Sie vor.
  • Anschrift des Schuldners in Spanien und dessen Steuernummer
  • Angabe von vollstreckbaren Gütern in Spanien

Zwangsvollstreckung von einem deutschen notariellen Schuldanerkenntnis in Spanien erfolgt wie eine Urteilsvollstreckung, und zu beachten ist, dass die notarielle Ausfertigung die erste Ausfertigung fuer eine Vollstreckung ist und entsprechend apostilliert.

Zwangsvollstreckung in Spanien mit anderen Rechtstiteln – EU 1896/2006

Im obigen Beispiel wurde die Vollstreckung eines Urteils geschildert, neuerdings gibt es in der Praxis auch vermehrt die Vollstreckung von europäischen Zahlungsbefehlen.

Der europäische Zahlungsbefehl nach der europäischen Verordnung 1896/2006 ergeht in einem Mahnverfahren auf internationaler, europäischer Ebene, wenn vom Schuldner kein Widerspruch erhoben wird. Er erlangt dann Rechtskraft und ist Vollstreckungstitel zur Vollstreckung in Spanien.

Die Vollstreckung in Spanien erfolgt nach den spanischen Prozessnormen und es sind ein Procurador und ein in Spanien zugelassener Rechtsanwalt (Abogado) notwendig.

In der Praxis findet sich von seiten des Vollstreckungsschuldners häufig die Einrede, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde und damit kein Widerspruch stattfinden konnte, oder dass der Titel nicht in die spanische Sprache übersetzt wurde. Dem kann vorgebeugt werden, wenn zuvor diese Aspekte durchgeführt werden, sprich die Vollstreckung mit einem apostillierten und übersetzten europäischen Zahlungsbefehlt begonnen wird.

Nutzen Sie unsere Kompetenz und Erfahrung als deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Madrid, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria bei deutsch-spanischen Vollstreckungen in ganz Spanien.

Wir berechnen eine Honorar-Pauschale von 500,00 EUR bis zum einem Streitwert von 20.000 Euro für den Vollstreckungsantrag in Spanien und im Übrigen vollstrecken wir die Kosten gegen den Vollstreckungsschuldner. Damit haben Sie als Vollstreckungsgläubiger ein begrenztes Kostenrisiko beim Normalverlauf einer Vollstreckung ohne Widersprüche vonseiten des Vollstreckungsschuldners.



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