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Zweisprachiger Kindergarten: Kosten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall berufstätiger Eltern, die ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten unterbrachten, in dem französische Sprachassistentinnen mit den Kindern ausschließlich auf Französisch kommunizierten, die Erzieherinnen nur auf Deutsch (Immersionsmethode). Die Vermittlung der Sprachkenntnisse findet bei dieser Methode im normalen Tagesablauf statt, also ohne ausdrückliche Unterrichtsstunden oder extra Sprachkurse.

Kosten: Betriebsausgaben?

Die Kosten für diesen ständischen Kindergarten machten die Eltern beim Finanzamt als Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das Finanzamt wollte diese Kosten der Eltern aber nicht einkommensteuersenkend berücksichtigen.

Das Argument: Die Kosten für den Kindergarten und die externen Sprachassistentinnen, die auch direkt von den Eltern bezahlt wurden, seien Unterrichtsaufwendungen gemäß § 4 f Satz 3 EStG, keine Kinderbetreuungskosten. Im Gegensatz zu Kinderbetreuungskosten seien Unterrichtsaufwendungen, wie z. B. auch für Musikunterricht oder Sprachunterricht, nicht steuerbegünstigt. Diese Ansicht teilten die Steuerschuldner nicht und gingen gegen den Bescheid erfolgreich gerichtlich vor. Vor dem BFH unterlag das Finanzamt dann endgültig, die Kosten für den zweisprachigen Kindergarten müssen einkommensteuermindernd berücksichtigt werden.

Sinnvolle pädagogische Gestaltung

Und die Entscheidung fiel eindeutig aus: Allein die Zweisprachigkeit macht aus einer Kinderbetreuung keinen Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinn des § 4 f Satz 3 EStG. Die Betreuung, auf die es maßgeblich für die Abgrenzung ankommt, umfasse auch die sinnvolle pädagogische Gestaltung des Tagesablaufes, nicht das bloße Überwachen und spielerische Beschäftigen. Wird der Alltag also durch die Zweisprachigkeit des Betreuungspersonals sinnvoll pädagogisch gestaltet, führt das nicht dazu, dass die Betreuung zum Unterricht wird.

Der Unterricht bzw. die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinne des EStG wäre Wissensvermittlung, die einen organisatorischen, zeitlich und räumlichen Rahmen erfordert. Nur wenn es sich bei der Wissensvermittlung in diesem Sinne um Unterricht handelt, könnten die Kosten nicht einkommensteuersenkend wie Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Wird Wissen aber im normalen Ablauf eines Kindergartentages ohne feste Strukturen beim Spielen, Malen oder Singen vermittelt, liege der Schwerpunkt der Dienstleistung auf der Betreuung, der Berücksichtigung der Kindergartenkosten bei der Einkommensteuer stünde nichts entgegen.

(BFH, Urteil v. 19.04.2012, Az.: III R 29/11)

(LOE)

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