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Gebühren für Kita und Kindergarten von der Steuer absetzen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Kosten für die Kinderbetreuung lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
  • Zwei Drittel der Betreuungskosten lassen sich insofern pro Jahr und Kind angeben.

Gebühren für Kindergarten, Kita und ähnliche Einrichtungen gehen je nach Wohnort erheblich ins Geld. Nicht selten erreichen sie pro Jahr vierstellige Beträge. Gut, dass sich die Kosten von der Steuer absetzen lassen. Was zu beachten ist, zeigt folgender Rechtstipp.

Was zählt zu Betreuungskosten und was nicht?

Betreuungskosten können als sogenannte Sonderausgaben die zu zahlende Steuer mindern. Zu diesen Kosten zählen neben Gebühren für Einrichtungen wie Kindergarten, Kindertagesstätte (Kita), Hort, Krippe auch die Kosten für eine Tagesmutter, Wochenmutter oder Babysitter. Im Mittelpunkt muss die Behütung und Beaufsichtigung der Kinder stehen. Nicht zu den Betreuungskosten zählen insofern Verpflegungskosten wie z. B. Essensgeld für das Mittagessen der Kinder. Die Rechnung sollte daher die Betreuungskosten und nicht dazuzählende Kosten getrennt ausweisen.

Welche weiteren Einschränkungen gelten?

Die Betreuungskosten kann grundsätzlich nur derjenige geltend machen, bei dem das Kind auf Dauer mit im Haushalt lebt. Das Kind darf sich insofern vorübergehend woanders aufhalten. Wichtig ist auch, dass man das Kind versorgt und dass man persönlich für es sorgt. Insofern sind auch Abweichungen von der Haushaltszugehörigkeit möglich, wie sie sich insbesondere bei getrenntlebenden Eltern ergeben. Nicht ausgeschlossen ist auch die Zuordnung zu beiden Haushalten, wenn das Kind entsprechend aufwächst.

Wie muss die Bezahlung erfolgen?

Wichtig ist, dass man die Gebühren von einem Konto per Lastschrift abbuchen lässt bzw. diese überweist. Bei Barzahlung bzw. per Scheck erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht an. Entscheidend ist zudem eine Rechnung bzw. der Gebührenbescheid über die Kosten, die die Betreuungskosten eindeutig benennt. Diese kann das Finanzamt als weiteren Nachweis neben Kontoauszügen für die Überweisung bzw. Abbuchung verlangen.

Wer sollte die Betreuungskosten zahlen?

Die Gebühren sollte bei unverheirateten und bei getrennt veranlagten Eltern der Elternteil zahlen, bei dem sie sich steuerlich stärker auswirken. In der Regel ist das der Partner mit dem höheren Einkommen. Beim Partner mit einem geringeren Einkommen könnten die damit verbundenen Vorteile verpuffen. Denn wer keine oder nur wenig Steuern zahlt, kann von ihr nichts oder nicht viel absetzen. Die Zahlungen sollten in einem solchen Fall nicht von einem gemeinsamen Konto erfolgen. Besser ist die Zahlung vom Konto des Partners, der die Kosten in seiner Steuererklärung angibt, damit das Finanzamt von vornherein keine Fragen hat.

Wo sind die Betreuungskosten anzugeben?

Die Betreuungskosten sind in der Steuererklärung jeweils je Kind in der „Anlage Kind“ auf Seite 3 im mit „Kinderbetreuungskosten“ bezeichneten Abschnitt anzugeben. Bei mehreren Kindern sind also mehrere Anlagen einzureichen. An der entsprechenden Stelle sind dabei auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse wie etwa ein Kindergartenzuschuss anzugeben. Entsprechend verringert der Zuschuss die geltend machbaren Kosten, da sie eigentlich der Arbeitgeber trägt.

Wie viel Betreuungskosten lassen sich geltend machen?

Die Kosten für die Kinderbetreuung können zu zwei Dritteln und bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Kind und Jahr geltend gemacht werden. Das geht, bis das Kind 14 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze liegt bei Kindern mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bei bis zu 25 Jahren, wenn sie sich nicht selbst versorgen können.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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