Zweitwohnsitzabgabe in der Steiermark

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Im Oktober 2022 wurde das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) wirksam. Dieses Gesetz ermöglicht es den steirischen Gemeinden, durch einen Gemeinderatsbeschluss eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. 


Eine Beweislastumkehr besteht, wenn eine Wohnung ausschließlich touristisch genutzt wird. Ende März 2023 beschloss der Gemeinderat der steirischen Tourismusgemeinde Schladming die Einführung dieser Abgabe.


Die Abgabe betrifft Zweitwohnsitze, wobei jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz dient, als Zweitwohnsitz gilt, sofern die Umstände darauf hinweisen, dass die betreffende Person dort eine Wohnung hat und diese auch nutzt. Als Wohnungen gelten Räumlichkeiten, die für Wohnzwecke entsprechend ausgestattet sind und vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines zeitweiligen Wohnbedarfs genutzt werden können.


Ausnahmen


Es wurden Ausnahmen von der Abgabepflicht für bestimmte Personengruppen geschaffen.
Die Abgabepflicht trifft die Eigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Wenn die Wohnung jedoch unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder anderweitig überlassen wird, sind während dieser Zeit die Inhaber (Mieter, Pächter) abgabepflichtig. 


Der Anspruch auf Abgabe entsteht zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.


Es ist zu beachten, dass die Abgabepflichtigen die Abgabe selbst berechnen müssen. Der selbstberechnete Betrag für jedes Kalenderjahr und die Nutzfläche der Wohnung muss bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt und innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Selbstberechnung entrichtet werden.


Im Falle von Zweifeln bezüglich des Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder des Bestehens von Ausnahmen muss der ansonsten abgabepflichtige Inhaber dies nachweisen. Falls ihm der Nachweis unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist, genügt auch die Glaubhaftmachung.


Abgabenhöhe


Die Höhe der Abgabe liegt im Ermessen der Gemeinden, wobei der Gesetzgeber in der Steiermark einen Spielraum gelassen hat. Die Abgabe für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche darf maximal EUR 1000 im Kalenderjahr betragen und kann je nach tatsächlicher Größe entsprechend angepasst werden. In Schladming hat der Gemeinderat den Maximalwert festgelegt.


Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, des Wirtschaftsrechts und Liegenschaftsrechts.


Artikel auf shb-law.at



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