Leerstandsabgabe in der Steiermark

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Im Oktober 2022 trat das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) in Kraft. Es ermöglicht steirischen Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates eine Abgabe für leerstehende Wohnungen (Wohnungsleerstandsabgabe) einzuheben. Ende März 2023 beschloss nun der Gemeinderat der steirischen Tourismusgemeinde Schladming die Einhebung der verfassungsrechtlich fragwürdigen Abgabe.


Wohnungsleerstandsabgabe


Gegenstand der Abgabe sind für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können (Wohnungen), an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.


Explizit ausgenommen von der Abgabepflicht sind


- Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;

- Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;

- Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;

- betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;

- Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;

- Wohnungen, die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;

- Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;

- Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;

- Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;

- Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.


Wer muss die Wohnungsleerstandsabgabe entrichten?


Abgabepflichtige sind die Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.


Vorsicht: Pflicht zur Selbstberechnung!


Abgabepflichtige haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung und die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben und binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.


Beweislastumkehr


Dass eine der oben angeführten Ausnahmen zutrifft, muss der ansonsten Abgabepflichtige nachweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt auch die Glaubhaftmachung. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes Vorsorgewohnung muss der Abgabepflichtige nachweisen, dass für allenfalls weitere Vorsorgewohnungen für dasselbe Kind in anderen Gemeinden der Steiermark, für die eine Abgabepflicht in diesen Gemeinden besteht, die Abgabe entrichtet wurde. Vorsorgewohnungen in Gemeinden, in denen keine Wohnungsleerstandsabgabe erhoben wird, bleiben dabei außer Betracht.


Höhe


Bezüglich der Abgabenhöhe hat der steiermärkische Gesetzgeber auch hier den Gemeinden einen Spielraum gelassen, sie darf für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche maximal EUR 1000 im Kalenderjahr nicht überschreiten und ist je nach tatsächlicher Größe entsprechend zu vermindern oder zu erhöhen. In Schladming hat der Gemeinderat den Maximalwert verordnet.


Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, des Wirtschaftsrechts und Liegenschaftsrechts.

Artikel auf shb-law.at



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