Leerstandsabgabe in der Steiermark
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Im Oktober 2022 wurde das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) eingeführt. Dieses Gesetz gestattet den steirischen Gemeinden, durch einen Gemeinderatsbeschluss eine Abgabe für leerstehende Wohnungen, auch bekannt als Wohnungsleerstandsabgabe, zu erheben.
Viele Gemeinden der Steiermark haben inzwischen diese Abgabe eingeführt. Momentan werden zahlreiche Eigentümer mit Aufforderungen der Gemeinden zur Abgabenerklärung oder sogar mit Abgabenbescheiden konfrontiert.
Schaffen Sie Rechtssicherheit für die kommenden Jahre und lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen! Möglicherweise besteht keine Grundlage für eine Abgabenpflicht oder es trifft ein Ausnahmetatbestand für Sie zu.
Wer ist betroffen?
Die Abgabe betrifft Räumlichkeiten, die für Wohnzwecke entsprechend ausgestattet sind und vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines zeitweiligen Wohnbedarfs genutzt werden können (Wohnungen).
Abgabepflichtig sind Wohnungen, an denen laut Zentralem Melderegister mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder ein Hauptwohnsitz noch ein sonstiger Wohnsitz (Zweitwohnsitz) gemeldet ist. Es wurden Ausnahmen von der Abgabepflicht für bestimmte Wohnungen geschaffen.
Die Abgabepflicht trifft die Eigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder anderweitig überlassen, sind während dieser Zeit die Inhaber (Mieter, Pächter) abgabepflichtig. Der Anspruch auf Abgabe entsteht zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Abgabepflichtige müssen die Abgabe selbst berechnen und den selbstberechneten Betrag bis zum 31. März des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mitteilen. Die Zahlung muss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Selbstberechnung erfolgen.
Im Falle von Zweifeln bezüglich des Vorliegens von Ausnahmen muss der ansonsten Abgabepflichtige dies nachweisen. Falls ihm der Nachweis unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt auch die Glaubhaftmachung.
Höhe der Abgabe
Die Höhe der Abgabe liegt im Ermessen der Gemeinden. Für Wohnungen mit 100 m² Nutzfläche darf die Abgabe maximal EUR 1000 im Kalenderjahr betragen und kann je nach tatsächlicher Größe entsprechend angepasst werden.
Rechtsanwalt Liegenschaftsrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um den Zweitwohnsitz, des Wirtschaftsrechts und Liegenschaftsrechts.
Weitere Informationen unter shb-law.at
Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.
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