Zweitwohnungsteuer: Keine Steuerbefreiung für Alleinerziehende
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[image]Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Revision einer Alleinerziehenden entschieden, die Zweitwohnungsteuer für ihre Wohnung in Hamburg zahlen sollte. Die Mutter einer schulpflichtigen Tochter wollte die Zweitwohnungsteuer nicht bezahlen und berief sich auf eine Steuerbefreiung für Ehegatten und Lebenspartner. Gemäß dem Hamburger Zweitwohnungsteuergesetz müssen diese keine Zweitwohnungsteuer bezahlen, wenn die Zweitwohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalten wird. Die Alleinerziehende wollte diese Regelung auch für sich beanspruchen und berief sich auf den in Artikel 6 Grundgesetz verankerten Schutz der Familie.
Nachdem das Finanzgericht ihre Klage abgewiesen hatte, legte sie beim Bundesfinanzhof Revision ein – ebenfalls ohne Erfolg. Die Münchener Richter bestätigten eine Steuerpflicht der Alleinerziehenden für die Zweitwohnung. Zum einen sind die Vorschriften des Hamburger Zweitwohnungsteuergesetzes so eindeutig formuliert, dass für eine entsprechende Anwendung auf einen erweiterten Personenkreis kein Raum bleibt. Zum anderen liegt auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Denn der Betrag der Zweitwohnungsteuer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofes mit acht Prozent der Kaltmiete so gering, dass die Steuer – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall – in aller Regel nicht die Entscheidung der Familie beeinflusst, wo sie ihren Wohnort unterhält.
(BFH, Urteil v. 13.04.2011, Az.: II R 67/08)
(WEL)
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