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Zweitwohnungsteuer für Alleinerziehende

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Viele Städte und Gemeinden verlangen inzwischen eine sog. Zweitwohnungsteuer. Die Entscheidung, ob und wie viel die Kommune für den Unterhalt einer Zweitwohnung in ihrem Gebiet fordert, ist weitgehend ihr selbst überlassen. Deshalb enthalten die Zweitwohnungsteuergesetze unterschiedliche Regelungen. In Hamburg wird beispielsweise eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 8 Prozent der Kaltmiete veranschlagt. Das Gesetz sieht für Ehegatten und Lebenspartner eine Steuerbefreiung vor, wenn sie überwiegend aus beruflichen Gründen im Stadtgebiet eine Zweitwohnung unterhalten.

Eine alleinerziehende Mutter, deren Tochter noch in der Schulausbildung war, nahm sich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung. Als das Finanzamt von ihr für zwei Jahre die Zweitwohnungsteuer verlangte, wollte sie nicht bezahlen und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Sie machte geltend, dass ihr aufgrund des Schutzes der Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls die Steuerbefreiung zusteht und die Beschränkung auf Ehegatten und Lebenspartner einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.

Der Bundesfinanzhof gab aber dem Finanzamt Recht. Wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes kann die Steuerbefreiung nicht entsprechend auch Alleinerziehenden zugestanden werden. Letzen Endes ließen die Richter die Revision der alleinerziehenden Mutter am Finanziellen scheitern. Denn nach Ansicht des Gerichts ist - unabhängig vom Einzelfall - die zu zahlende Steuer mit 8 Prozent der Kaltmiete zu gering, um wesentlichen Einfluss auf familiäre Entscheidungen zu haben.

Fazit: Weil einige Kommunen deutlich mehr Zweitwohnungsteuer fordern, kann das Urteil nicht auf jeden Einzelfall übertragen werden. Ist man als Alleinstehender jedoch zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet, kann man die Steuer als Werbungskosten geltend machen. Allerdings muss hierfür eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Bei Studenten werden die Kosten als Berufsausbildungskosten vom Finanzamt berücksichtigt.

(Bundesfinanzhof, Urteil v. 13.04.2011, Az.: II R 67/08)

Esther Wellhöfer (WEL)

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