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Arbeitgeber muss Mitarbeiterdaten löschen

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Werden Daten eines Mitarbeiters auf Webseiten des Arbeitgebers nicht gelöscht, nachdem dieser aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, verletzt das das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters.

Löscht ein Arbeitgeber Daten und Fotos eines Arbeitnehmers nicht von seiner Website oder aus einem Unternehmensblog, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, kann der Arbeitnehmer die Löschung dieser Daten vom Arbeitgeber verlangen.

Die Mitarbeiterin hatte als Rechtsanwältin in einer Anwaltssozietät gearbeitet und der Erstellung eines Online-Profils zugestimmt. Dieses Profil wurde auf der Website und im News-Blog der Sozietät verwendet. Zwar wurde nach ihrem Ausscheiden ihr Profil auf ihr Verlangen hin auf der Website des ehemaligen Arbeitgebers gelöscht, nicht aber aus dem News-Blog der Sozietät.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Da die Mitarbeiterin hiermit nicht einverstanden war, verlangte sie gerichtlich die Löschung der Daten und war damit erfolgreich. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihr recht und urteilte, dass alle Profildaten von sämtlichen Web-Seiten des ehemaligen Arbeitsgebers entfernt werden müssen. Die Veröffentlichung der Daten nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung der betroffenen Person verletzte deren Persönlichkeitsrecht.

Werbender Charakter

Grund hierfür sei der werbende Charakter eines solchen Profils. Dieser entstehe durch die Herausstellung der persönlichen Qualifikation und der individuellen Persönlichkeit der abgebildeten Person. Der Eindruck, dass die Rechtsanwältin weiterhin für diesen Arbeitgeber beschäftigt sei, würde dazu führen, dass ihr in ihrer neuen beruflichen Position Nachteile entstehen könnten, da sie weiterhin als Juristin tätig sei.

Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Verwendung des Profils sei dem gegenüber nicht zu erkennen.

(Hessisches LAG Urteil v. 24.01.2012, Az.: 19 SaGa 1480/11)

(LOE)
Foto(s): Fotolia.com

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