Der Europäische Gerichtshof erklärt deutsche Kündigungsfristen für teilweise diskriminierend
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In Deutschland beginnen viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit in einem Alter unter 25 Jahren. Bisher wurden jedoch die Beschäftigungszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 622 II 2 BGB nicht berücksichtigt. Der EuGH entschied jetzt in seinem Urteil vom 19.01.2010, dass diese Regelung für junge Arbeitnehmer diskriminierend ist und gegen die sog. „Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie" (Richtlinie 2000/78/EG) der Europäischen Union aus dem Jahre 2000 verstößt. Darin ist unter anderem geregelt, dass eine Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf generell unzulässig ist.
[image]Die Richtlinie wurde im Jahr 2006 von der Bundesrepublik durch die Schaffung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt, wobei allerdings die entsprechenden Regelungen im BGB, wie der jetzt gekippte § 622 II 2 BGB, nicht geändert wurden.
Durch § 622 II 2 BGB werden Arbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben oder erst danach. Dies stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Daher darf die betreffende gesetzliche Regelung ab sofort, auch in schon laufenden Prozessen, nicht mehr angewendet werden.
Für viele Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in ihren Betrieb eingetreten sind, führt das Urteil zu einer Verlängerung ihrer Kündigungsfristen. Für viele Arbeitgeber bzw. Tarifvertragsparteien bedeutet das Urteil, dass die in den Arbeitsverträgen bzw. Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zu den Kündigungsfristen, die sich auf § 622 II 2 BGB beziehen, unwirksam sind.
(EuGH, Urteil vom 19.01.2010, AZ.: C-555/07)
(WEI)
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