Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Gesetzesentwurf der Bundesregierung: „Gelber Schein“ ist bald passé

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Für gesetzlich Versicherte soll ab 1. Januar 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Krankmeldung in Papierform nicht mehr gelten.
  • Die Bundesregierung plant, eine digitale Krankmeldung einzuführen. 
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll folglich auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber und an die entsprechende Krankenkasse des gesetzlich Versicherten übermittelt werden. 
  • Die künftige digitale Krankmeldung ist Teil eines Gesetzesentwurfes des Wirtschaftsministeriums für weniger Bürokratie, den das Kabinett am 18. September billigte. 
  • Das dritte Bürokratieentlastungsgesetz, das 2020 in Kraft treten soll, sieht noch weitere Maßnahmen vor wie beispielsweise Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. 

Rund 77 Millionen Krankenscheine wurden 2017 ausgestellt

Im Jahr 2017 haben die Ärzte in Deutschland laut Spitzenverband Bund der Krankenkassen – kurz GKV – circa 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen ausgestellt. Die Gesamtausgaben hierfür belaufen sich auf insgesamt rund 77 Millionen Euro.

Folglich strebt die Bundesregierung, allen voran das Bundeswirtschaftsministerium, einen umfassenden Bürokratieabbau in Deutschland an. Infolge des Bürokratieentlastungsgesetzes soll die deutsche Wirtschaft mehr als eine Milliarde Euro einsparen. 

Digitale Krankmeldung – wie funktioniert’s?

Mittels des digitalen Krankenscheins soll künftig der behandelnde Arzt bzw. die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg sowohl an den Arbeitgeber des Beschäftigten bzw. der Beschäftigten als auch an dessen bzw. deren Krankenkasse übermitteln. Somit kann der Arbeitgeber die Daten der Krankschreibung auf elektronischem Weg bei der entsprechenden Krankenkasse abrufen und erhält Informationen bezüglich des Beginns und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. 

Die Daten des erkrankten Beschäftigten werden zwar elektronisch übermittelt – an der dreifachen Ausfertigung wird sich jedoch künftig nichts ändern. 

Die Techniker Krankenkasse (TK) bietet bereits seit einem Jahr Beschäftigten der TK selbst sowie des Uniklinikums Schleswig-Holstein die Möglichkeit, die digitale Krankmeldung im Rahmen eines Pilotprojekts in Hamburg und in Schleswig-Holstein zu nutzen. 

Bis jetzt gilt noch die Papierform

Bis 2021 gilt nach wie vor die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier. Sie wird grundsätzlich entweder von einem Allgemeinarzt, Facharzt oder von einem Zahnarzt ausgestellt – in dreifacher Ausfertigung zur Vorlage bei der entsprechenden Krankenkasse, zur Vorlage bei der Arbeitsstelle sowie für die persönlichen Unterlagen des Versicherten. 

Der „gelbe Schein“ wird entweder als Erstbescheinigung oder als Folgebescheinigung ausgestellt. Die Erstbescheinigung wird erteilt, wenn der betroffene Arbeitnehmer innerhalb des letzten halben Jahres erkrankt ist. Die Folgebescheinigung wird ausgestellt, wenn die Krankheit des Beschäftigten über den ursprünglich angegebenen Zeitraum hinaus andauert.

Ab wann ist die Krankmeldung notwendig?

Da die kalte Jahreszeit und damit verbunden ebenso die Erkältungszeit vor der Tür steht, fragen sich viele Arbeitnehmer: Ab welchem Zeitpunkt muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überhaupt beim Arbeitgeber vorgelegt werden?

Generell muss der erkrankte Angestellte seinem Arbeitgeber die ärztliche Krankmeldung bei Krankheiten, die länger als drei Tage andauern, spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden – falls vertraglich eine andere Regelung getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann dann den „gelben Schein“ bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zum Beispiel am ersten Krankheitstag, verlangen.

(KKA) 

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: