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Reinigung der Arbeitskleidung: Wer trägt die Kosten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Viele Beschäftigte müssen während ihrer Arbeitszeit spezielle „Berufskleidung“ tragen. In Modegeschäften besteht sie meist aus der Kleidung, die man im betreffenden Laden erwerben kann, um Werbung dafür zu machen und ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen darzustellen. In z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen oder in Betrieben, die Lebensmittel herstellen oder verarbeiten, ist jedoch das Tragen einer speziellen Arbeitskleidung vorgeschrieben. Doch wer muss für die Kosten der Reinigung dieser Klamotten aufkommen: der Arbeitgeber oder sein Angestellter?

Reinigungskosten werden vom Lohn abgezogen

Ein Angestellter war bei einem Schlachthof tätig und dazu verpflichtet, während der Arbeit eine spezielle weiße Hygienekleidung zu tragen. Diese wurde zwar vom Arbeitgeber mit einer Industriemaschine gereinigt – allerdings mussten die Beschäftigten die Reinigungskosten tragen. Der Arbeitgeber behielt deshalb jeden Monat 10,23 Euro vom Nettolohn ein.

Dieses Vorgehen hielt der Angestellte für unzulässig. Schließlich trage er die Arbeitskleidung nur, weil er gesetzlich dazu verpflichtet sei. Ein eigenes Interesse am Tragen der speziellen Hygienekleidung habe er dagegen nicht. Er verlangte von seinem Chef daher eine Lohnnachzahlung in Höhe der einbehaltenen Abzüge. Als der sich weigerte, den Betrag an den Beschäftigten zu überweisen, zog der Schlachter vor Gericht.

Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung des bislang einbehaltenen Lohns.

Pflicht zum Tragen von Schutz- bzw. Hygienekleidung?

Je nach Art der Tätigkeit müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten spezielle Schutzkleidung bzw. Hygienekleidung zur Verfügung stellen – so steht es z. B. im Arbeitsschutzgesetz oder auch in § 5 der Lebensmittelhygiene-Verordnung i.V.m. der hierzu gehörenden Anlage 2. So muss z. B. Schutzkleidung getragen werden, damit sich Beschäftigte bei einer gefährlichen Tätigkeit, etwa als Schweißer, nicht verletzen. Das Tragen von Hygienekleidung dagegen stellt unter anderem sicher, dass die betreffenden Lebensmittel nicht kontaminiert werden, etwa durch Haare, Schuppen oder ungewaschene/ungeschützte Hände.

Eigeninteresse des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat an der Einhaltung dieser Vorschriften im Übrigen ein Eigeninteresse – passiert nämlich ein Arbeitsunfall und seinem Mitarbeiter ist keine Schutzkleidung zur Verfügung gestellt worden, kann es teuer für ihn werden. Gleiches gilt, wenn im Betrieb die Hygienevorschriften nicht eingehalten und von dort stammende Lebensmittel reklamiert werden. Das kann unter Umständen zu einem Imageschaden führen oder das Gesundheitsamt zu einem Besuch beim Arbeitgeber veranlassen.

Aus dem gleichen Grund ist es insbesondere in lebensmittelverarbeitenden Betrieben wichtig, dass die Arbeitskleidung nicht nur getragen wird, sondern auch geeignet, leicht waschbar und sauber ist. Eine regelmäßige Reinigung ist daher unerlässlich und geschieht ebenfalls im Interesse des Arbeitgebers. Somit muss er auch die Kosten für die Reinigung der Kleidung tragen. Im Übrigen ist es oftmals für die handelsübliche Waschmaschine gar nicht möglich, extreme Verschmutzungen zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung nicht vom Nettolohn des Schlachters abziehen dürfen. Er war daher verpflichtet, den unrechtmäßig einbehaltenen Betrag an seinen Angestellten auszubezahlen.

Fazit: Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres Kosten für die Reinigung der gesetzlich vorgeschriebenen Schutz- bzw. Hygienekleidung vom Lohn ihrer Angestellten abziehen.

(BAG, Urteil v. 14.06.2016, Az.: 9 AZR 181/15)

(VOI)

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