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Überstunden - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Überstunden - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Als Überstunden bezeichnet man die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgeht.
  • Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung zum Leisten von Überstunden.
  • Die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers kann durch Überstunden auf maximal 10 Stunden täglich verlängert werden. 
  • Freiwillig geleistete Überstunden müssen nicht bezahlt werden, im Übrigen kommt es bei der Vergütung von Mehrarbeit auf den Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung an.
  • Angesammelte Überstunden können auch verfallen.

Was versteht man unter Überstunden?

Der Begriff Überstunden beschreibt die Arbeitszeit, in der ein Arbeitnehmer über die eigentlich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeit leistet. Welche Arbeitszeit im Einzelfall gültig ist, geht im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung hervor. Überstunden werden umgangssprachlich auch als Mehrarbeit bezeichnet, obwohl juristisch gesehen ein kleiner Unterschied besteht.

Ist nirgends eine konkrete Anzahl an Wochenstunden festgeschrieben, geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei einer Vollzeittätigkeit davon aus, dass eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gilt. Sucht man eine Aussage zur Arbeitszeit vergebens, findet die betriebsübliche Arbeitszeit Anwendung.

Muss man überhaupt Überstunden leisten?

Generell ist man als Arbeitnehmer gesetzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet man dem Arbeitgeber lediglich den Umfang der Arbeitszeit, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in gewissen Ausnahmefällen Überstunden anordnet. Dabei handelt es sich um Notfälle, in denen eine betrieblich bedingte unvorhersehbare Lage vorliegt. In einer solchen Situation ist der Arbeitnehmer wegen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zum Leisten von Überstunden verpflichtet. Dafür genügt es aber nicht, dass mehr Arbeit als gewöhnlich anfällt. Vielmehr muss es darum gehen, Gefahren für das Unternehmen abzuwenden.

Eine Verpflichtung zum Leisten von Überstunden kann auch durch eine konkrete Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung entstehen. Laut Rechtsprechung ist es noch angemessen, wenn Mehrarbeit von bis zu zehn Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine entsprechende Regelung mit dem Gehalt abgegolten ist. 

Sonderregelungen kommen bei folgenden Arbeitnehmergruppen zum Tragen:

  • Für werdende und stillende Mütter sind die genauen Vorschriften im Mutterschutzgesetz zu finden.
  • Für jugendliche Arbeitnehmer zwischen dem 15. und noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr existieren spezielle Regelungen. Diese Personen dürfen laut § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz generell nicht mehr als 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Laut den Vorgaben des Neunten Sozialgesetzbuches (§ 207 SGB IX) können zudem Schwerbehinderte nicht zu Mehrarbeit gezwungen werden.

Existiert eine Obergrenze für Überstunden?

Die Grenze der Zulässigkeit von Überstunden ist im Arbeitszeitgesetz in § 3 zu finden. Dort ist festgelegt, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden kann. In manchen Branchen wurden in den Tarifverträgen anders gestaltete Regelungen festgelegt.

Die genannte Obergrenze findet keine Anwendung für leitende Angestellte. Für diese Führungskräfte gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht. Sie müssen daher zu Überstunden bereit sein, wann immer diese vom Arbeitgeber gefordert werden.

Sind Überstunden zu bezahlen?

Es gibt keine allgemein-gültige gesetzliche Regelung, dass Mehrarbeit entlohnt werden muss. Die einzige Ausnahme hiervon bildet das nur für Auszubildende gültige Berufsbildungsgesetz.

Ausschlaggebend dafür, ob Überstunden bezahlt werden, ist daher, was dazu im Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung zu finden ist. Arbeitgeber müssen Überstunden in der Regel dann entlohnen, wenn es dort nicht wirksam ausgeschlossen ist.

Findet man im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung zur Vergütung von Überstunden und gibt es auch keinen Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung mit einer entsprechende Regelung, gilt der Grundsatz, dass Mehrarbeit bei einer objektiven Vergütungserwartung des Arbeitnehmers gesondert zu vergüten ist. Voraussetzung ist also, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.

Dies ist laut Rechtsprechung im Regelfall dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer keine deutlich herausgehobene Vergütung erhält oder keinen besonderen Posten im Unternehmen, z. B. als leitender Angestellter, bekleidet.

Im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer Überstunden nachweisen können. Der Arbeitgeber muss sie außerdem angeordnet bzw. zumindest geduldet haben oder sie müssen zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich gewesen sein.

Komplett freiwillig geleistete Arbeitszeit muss dagegen generell nicht bezahlt werden. Diese wird nicht als Mehrarbeit betrachtet.

Wie hoch muss die Vergütung für Überstunden sein?

Ist ein fester Monatslohn für eine feste Arbeitszeit vereinbart, sind Überstunden laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 612 BGB) im Regelfall mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil eines Monatsgehalts zu vergüten.

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden während der Nachtzeit, kann unabhängig von vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf einen Zuschlag entstehen. Die Rechtsprechung geht hier in der Regel von ca. 25 % aus.

Können Überstunden verfallen?

Es ist auch möglich, dass Überstunden verfallen. Hierbei unterscheidet man folgende Fälle:

  • Oft enthalten Arbeitsverträge oder Tarifverträge Ausschlussfristen, die eine zeitnahe Kompensation der Ansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern garantieren sollen. Dazu zählt generell auch die Entschädigung für geleistete Überstunden. Die Fristen dürfen im Einzelfall jedoch nicht zu niedrig angesetzt sein, sondern müssen bei mindestens 3 Monaten liegen. Danach ist eine Geltendmachung von geleisteten Überstunden nicht mehr möglich.
  • Ist keine Ausschlussfrist vorhanden oder fällt die bestehende zu kurz aus, verfallen Überstunden gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 195 BGB) nach dem Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  • Zudem verfallen Überstunden im Falle von Krankheit, wenn diese durch Freizeit kompensiert werden sollen und der Arbeitnehmer innerhalb des Zeitraums des Freizeitausgleichs erkrankt.
Foto(s): ©AdobeStock

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Rechtstipps zu "Überstunden" | Seite 31

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  • 28.05.2013 Rechtsanwalt Michael Borth
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  • 17.05.2013 Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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  • 13.05.2013 Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker
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  • 01.03.2013 Rechtsanwalt Thomas Pfeiffer
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    „… , nach der ein Überstundenzuschlag von 25% nur für solche Überstunden zu zahlen sei, die über der Regelarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistet werden …“ Weiterlesen
  • 20.12.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „… wird. Überstundenvergütung wird gezahlt, wenn die Überstunden in dem Zeitraum erarbeitet wurden, für den Insolvenzgeld gewährt wird. Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten …“ Weiterlesen
  • 18.10.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    Überstunden/Mehrarbeit muss in der Regel vergütet werden, allerdings kann statt dessen auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Ist eine Vergütung der Überstunden vereinbart, so darf …“ Weiterlesen
  • 12.10.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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  • 05.10.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „1. Leistet der Arbeitnehmer über die gesetzliche Arbeitszeit bzw. über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeit (Mehrarbeit/Überstunden), ist diese grundsätzlich zu vergüten …“ Weiterlesen
  • 02.10.2012 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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  • 02.10.2012 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
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