GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
- Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 18 GWB - Marktbeherrschung
- § 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
- § 19a GWB - Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
- § 20 GWB - Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
- § 21 GWB - Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
- Kapitel 3
Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- Kapitel 4
Wettbewerbsregeln
- Kapitel 5
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- Kapitel 6
Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Abschnitt 1
Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32 GWB - Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
- § 32a GWB - Einstweilige Maßnahmen
- § 32b GWB - Verpflichtungszusagen
- § 32c GWB - Kein Anlass zum Tätigwerden
- § 32d GWB - Entzug der Freistellung
- § 32e GWB - Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
- § 32f GWB - Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
- § 32g GWB - Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)
- Abschnitt 2
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33 GWB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 33a GWB - Schadensersatzpflicht
- § 33b GWB - Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
- § 33c GWB - Schadensabwälzung
- § 33d GWB - Gesamtschuldnerische Haftung
- § 33e GWB - Kronzeuge
- § 33f GWB - Wirkungen des Vergleichs
- § 33g GWB - Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
- § 33h GWB - Verjährung
- § 34 GWB - Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
- § 34a GWB - Vorteilsabschöpfung durch Verbände
- Abschnitt 1
- Kapitel 7
Zusammenschlusskontrolle
- § 35 GWB - Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
- § 36 GWB - Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
- § 37 GWB - Zusammenschluss
- § 38 GWB - Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung
- § 39 GWB - Anmelde- und Anzeigepflicht
- § 39a GWB - (weggefallen)
- § 40 GWB - Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
- § 41 GWB - Vollzugsverbot, Entflechtung
- § 42 GWB - Ministererlaubnis
- § 43 GWB - Bekanntmachungen
- § 43a GWB - Evaluierung
- Kapitel 8
Monopolkommission
- Kapitel 9
Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Abschnitt 1
Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47a GWB - Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
- § 47b GWB - Aufgaben
- § 47c GWB - Datenverwendung
- § 47d GWB - Befugnisse
- § 47e GWB - Mitteilungspflichten
- § 47f GWB - Verordnungsermächtigung
- § 47g GWB - Festlegungsbereiche
- § 47h GWB - Berichtspflichten, Veröffentlichungen
- § 47i GWB - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
- § 47j GWB - Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
- Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
- Abschnitt 3
Evaluierung
- Abschnitt 1
- Kapitel 1
- Teil 2
Kartellbehörden
- Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2
Behördenzusammenarbeit
- § 50a GWB - Ermittlungen im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
- § 50b GWB - Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
- § 50c GWB - Vollstreckung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
- § 50d GWB - Informationsaustausch im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
- § 50e GWB - Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
- § 50f GWB - Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- Kapitel 3
Bundeskartellamt
- Kapitel 1
- Teil 3
Verfahren
- Kapitel 1
Verwaltungssachen
- Abschnitt 1
Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 54 GWB - Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
- § 55 GWB - Vorabentscheidung über Zuständigkeit
- § 56 GWB - Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
- § 57 GWB - Ermittlungen, Beweiserhebung
- § 58 GWB - Beschlagnahme
- § 59 GWB - Auskunftsverlangen
- § 59a GWB - Prüfung von geschäftlichen Unterlagen
- § 59b GWB - Durchsuchungen
- § 60 GWB - Einstweilige Anordnungen
- § 61 GWB - Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
- § 62 GWB - Gebührenpflichtige Handlungen
- Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 63 GWB - Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
- § 64 GWB - Anwaltszwang
- § 65 GWB - Mündliche Verhandlung
- § 66 GWB - Aufschiebende Wirkung
- § 67 GWB - Anordnung der sofortigen Vollziehung
- § 68 GWB - Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
- § 69 GWB - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 70 GWB - Akteneinsicht
- § 71 GWB - Kostentragung und -festsetzung
- § 72 GWB - Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
- Abschnitt 3
Beschwerde
- Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
- Abschnitt 1
- Kapitel 2
Bußgeldsachen
- Abschnitt 1
Bußgeldvorschriften
- § 81 GWB - Bußgeldtatbestände
- § 81a GWB - Geldbußen gegen Unternehmen
- § 81b GWB - Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen
- § 81c GWB - Höhe der Geldbuße
- § 81d GWB - Zumessung der Geldbuße
- § 81e GWB - Ausfallhaftung im Übergangszeitraum
- § 81f GWB - Verzinsung der Geldbuße
- § 81g GWB - Verjährung der Geldbuße
- Abschnitt 2
Kronzeugenprogramm
- Abschnitt 3
Bußgeldverfahren
- § 82 GWB - Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
- § 82a GWB - Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung
- § 82b GWB - Besondere Ermittlungsbefugnisse
- § 83 GWB - Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
- § 84 GWB - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
- § 85 GWB - Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
- § 86 GWB - Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
- Abschnitt 1
- Kapitel 3
Vollstreckung
- Kapitel 4
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 87 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
- § 88 GWB - Klageverbindung
- § 89 GWB - Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
- § 89a GWB - Streitwertanpassung, Kostenerstattung
- § 89b GWB - Verfahren
- § 89c GWB - Offenlegung aus der Behördenakte
- § 89d GWB - Beweisregeln
- § 89e GWB - Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d
- Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen
- § 90 GWB - Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
- § 90a GWB - Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
- § 91 GWB - Kartellsenat beim Oberlandesgericht
- § 92 GWB - Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
- § 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
- § 94 GWB - Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
- § 95 GWB - Ausschließliche Zuständigkeit
- § 96 GWB - (weggefallen)
- Kapitel 1
- Teil 4
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Kapitel 1
Vergabeverfahren
- Abschnitt 1
Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 97 GWB - Grundsätze der Vergabe
- § 98 GWB - Auftraggeber
- § 99 GWB - Öffentliche Auftraggeber
- § 100 GWB - Sektorenauftraggeber
- § 101 GWB - Konzessionsgeber
- § 102 GWB - Sektorentätigkeiten
- § 103 GWB - Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
- § 104 GWB - Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
- § 105 GWB - Konzessionen
- § 106 GWB - Schwellenwerte
- § 107 GWB - Allgemeine Ausnahmen
- § 108 GWB - Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- § 109 GWB - Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
- § 110 GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
- § 111 GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
- § 112 GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
- § 113 GWB - Verordnungsermächtigung
- § 114 GWB - Monitoring und Vergabestatistik
- Abschnitt 2
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
- Unterabschnitt 2
Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 119 GWB - Verfahrensarten
- § 120 GWB - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 121 GWB - Leistungsbeschreibung
- § 122 GWB - Eignung
- § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe
- § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe
- § 125 GWB - Selbstreinigung
- § 126 GWB - Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
- § 127 GWB - Zuschlag
- § 128 GWB - Auftragsausführung
- § 129 GWB - Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
- § 130 GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
- § 131 GWB - Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
- § 132 GWB - Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
- § 133 GWB - Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
- § 134 GWB - Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB - Unwirksamkeit
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Unterabschnitt 1
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 136 GWB - Anwendungsbereich
- § 137 GWB - Besondere Ausnahmen
- § 138 GWB - Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
- § 139 GWB - Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
- § 140 GWB - Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
- § 141 GWB - Verfahrensarten
- § 142 GWB - Sonstige anwendbare Vorschriften
- § 143 GWB - Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
- Unterabschnitt 2
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
- Unterabschnitt 3
Vergabe von Konzessionen
- § 148 GWB - Anwendungsbereich
- § 149 GWB - Besondere Ausnahmen
- § 150 GWB - Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
- § 151 GWB - Verfahren
- § 152 GWB - Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren
- § 153 GWB - Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
- § 154 GWB - Sonstige anwendbare Vorschriften
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 1
- Kapitel 2
Nachprüfungsverfahren
- Abschnitt 1
Nachprüfungsbehörden
- Abschnitt 2
Verfahren vor der Vergabekammer
- § 160 GWB - Einleitung, Antrag
- § 161 GWB - Form, Inhalt
- § 162 GWB - Verfahrensbeteiligte, Beiladung
- § 163 GWB - Untersuchungsgrundsatz
- § 164 GWB - Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
- § 165 GWB - Akteneinsicht
- § 166 GWB - Mündliche Verhandlung
- § 167 GWB - Beschleunigung
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer
- § 169 GWB - Aussetzung des Vergabeverfahrens
- § 170 GWB - Ausschluss von abweichendem Landesrecht
- Abschnitt 3
Sofortige Beschwerde
- § 171 GWB - Zulässigkeit, Zuständigkeit
- § 172 GWB - Frist, Form, Inhalt
- § 173 GWB - Wirkung
- § 174 GWB - Beteiligte am Beschwerdeverfahren
- § 175 GWB - Verfahrensvorschriften
- § 176 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag
- § 177 GWB - Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
- § 178 GWB - Beschwerdeentscheidung
- § 179 GWB - Bindungswirkung und Vorlagepflicht
- § 180 GWB - Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
- § 181 GWB - Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
- § 182 GWB - Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
- § 183 GWB - Korrekturmechanismus der Kommission
- § 184 GWB - Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
- Abschnitt 1
- Kapitel 1
- Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
- Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum GWB
-
Was ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält Regelungen, die zur Wahrung eines fairen und gerechten Wettbewerbs beitragen sollen. -
Welches sind die Kartellbehörden?
Dazu gehören insbesondere das Bundeskartellamt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Über das GWB
Was ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen?Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist das zentrale Gesetz, wenn es um das bewusste Ausschalten und Behindern der Konkurrenz geht.
Genauer gesagt behandelt das GWB alles, was zur Wahrung eines fairen und gerechten Wettbewerbs beiträgt. Es beschreibt auch, was nötig ist, um eben einen geregelten Ablauf zwischen Unternehmen im selben Wirtschaftsbereich zu garantieren.
Es soll dazu beitragen, dass der Wettbewerb funktioniert und möglichst vielseitig ausgestaltet ist. Verhindert werden soll also, dass ein Unternehmen mehr benachteiligt oder bevorzugt wird als ein anderes. Es soll daneben auch vermieden werden, dass sich Monopole auf bestimmt Dinge bilden können. Zum Beispiel sollen nicht alle Telekommunikationsdienste über nur einen Anbieter laufen oder Ähnliches.
Ausnahmen gelten für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel die Postdienste oder auch die Deutsche Bahn, die so gut wie keine Konkurrenten haben.
Was regelt das GWB?
Das GWB regelt eine Vielzahl an verschiedenen Sachverhalten. Unter anderem geht es näher ein auf
- das Verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen: Damit ist gemeint, dass Umstände, die den Lauf der freien Marktwirtschaft verhindern, möglichst nicht entstehen und vorhandene kontrolliert werden müssen.
- die Kartellbehörden: Etwa das Bundeskartellamt oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- den Missbrauch markbeherrschender Stellungen: Wenn ein Unternehmen eine anführende Stellung hat, soll es diese nicht ausnutzen können.
- das Vergaberecht: Die Frage, wie an wen welche staatlichen Gelder verteilt werden.
- einige Verfahrensfragen: Etwa, wie damit umgegangen werden soll, wenn Wettbewerbsverstöße und Beschränkungen vorliegen.
- Sonstiges