82 Anwälte für Jagdsteuer
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jagdsteuer
Fragen und Antworten
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Jagdsteuer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Jagdsteuer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jagdsteuer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Jagdsteuer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jagdsteuer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Jagdsteuer zählt zu den Bagatellsteuern und ist eine Gemeindesteuer, das heißt, Festsetzung und Ertragshoheit liegen bei den Gebietskörperschaften (Stadt- bzw. Landkreise). Sie kann als Aufwandssteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden und wird normalerweise vom Jagdausübungsberechtigten beglichen. Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Zuständigkeitsbereich des Behörde liegenden Jagdbezirks.
In mehreren Klagen wurde die Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer bereits bezweifelt, die Klagen blieben immer erfolglos.
Bemessungsgrundlage ist der Jagdwert. Das bedeutet, es gehen die Jagdpacht, die vertraglich übernommenen Nebenleistungen (z.B. Wildschäden) sowie die zu zahlende Umsatzsteuer in die Berechnung ein. Ist ein Jagdgebiet nicht verpachtet (Eigenjagdbezirk), so wird der fiktive Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Steuereinnahmen der Jagdsteuer belaufen sich durchschnittlich auf 24 Mio. Euro.
Acht Bundesländer Deutschlands erheben keine Jagdsteuer mehr. Dazu gehören u.A. Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen.
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