4.732 Anwälte für Vaterschaftsklage | Seite 198

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Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verfassungsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Vaterschaftsklage hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Christine Mascher
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Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Vaterschaftsklage steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Ulrich Herbert gerne zur Verfügung
aus 5 Bewertungen Schon beim ersten Gespräch fachkundig und genaue Einschätzung der Rechtsangelegenheit. Sehr ruhig und äußerst … (17.01.2024)
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Rechtsanwältin Judith Kellner
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aus 33 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Judith Kellner, sowie Ihr TEAM arbeiten höchst professionell mit sehr viel Sachverstand, … (03.11.2021)
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Frau Rechtsanwältin Jutta Fahrenschon-Pichler ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Vaterschaftsklage
aus 8 Bewertungen Ein sehr angenehmes und offenes Gespräch und Aufzeigen der Möglichkeiten (30.03.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vaterschaftsklage

Fragen und Antworten

  • Vaterschaftsklage: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vaterschaftsklage umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vaterschaftsklage und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vaterschaftsklage: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vaterschaftsklage sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Vaterschaftsklage wird als umgangssprachlicher Oberbegriff für unterschiedliche gerichtliche Verfahren verwendet, die zur Klärung einer Vaterschaft angestrengt werden können. Unterschieden werden im Wesentlichen drei Verfahren:

Einerseits besteht die Möglichkeit zur Klage auf Zustimmung zur Durchführung eines Abstammungsgutachtens (Klage auf Klärung der Abstammung). Dieses Verfahren kann gem. § 1598a BGB von allen Beteiligten, also Mutter, Kind oder potenziellem Vater angestrengt werden und ist an keinerlei Fristen gebunden. Das Ergebnis dieser Klage auf Klärung der Abstammung hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Vater, Mutter und Kind, sondern dient in erster Linie dazu, eine Abstammung überhaupt festzustellen. Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, kann das Gericht die Duldung einer Probenentnahme anordnen.

Vor allem für unverheiratete Mütter von nichtehelichen Kindern ist die Möglichkeit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsfeststellungsklage) von großer Bedeutung, um Unterhaltszahlungen des biologischen Vaters erzwingen zu können, falls keine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft erfolgt. Diese Klage kann auch vom Kind bzw. von einem möglichen Kindsvater erhoben werden. Anders als bei der Klage auf Klärung der Abstammung hat diese Vaterschaftsklage bei Feststellung der Vaterschaft direkte rechtliche Auswirkungen. Bei Feststellung der Vaterschaft entsteht ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vater und Kind, beispielsweise erhält das Kind auch die Staatsangehörigkeit des Vaters, es entstehen Unterhaltsansprüche des Kindes und gegebenenfalls der Mutter gegenüber dem Vater, ebenso Erbansprüche und sozialrechtliche Ansprüche etc.

Die Vaterschaftsanfechtungsklage (§§ 1600 ff BGB) hingegen dient dazu, das rechtliche Band zwischen rechtlichem Vater und dem Kind eines anderen (biologischen) Vaters zu zerschneiden, vor allem zur Vermeidung von Unterhaltsverpflichtungen. Auch hier wird meist als Beweis ein Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) verwendet. Das Gericht hebt das Vater-Kind-Verhältnis auf, wenn Vater und Kind nicht biologisch miteinander verwandt sind. Das Vater-Kind-Verhältnis entsteht z. B. automatisch durch Geburt des Kindes während einer bestehenden Ehe. Die Möglichkeit dieser Klage ist auf zwei Jahre nach dem Zeitpunkt befristet, in dem der Vater erfährt, dass seine Vaterschaft eventuell biologisch nicht besteht. Nach Ablauf der Frist ist keine Anfechtung mehr möglich.

(LOE)

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