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Vaterschaftsklage: So können Sie Vaterschaften feststellen und anfechten

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Vaterschaftsklage: So können Sie Vaterschaften feststellen und anfechten

Experten-Autorin dieses Themas

Unterscheidung: Biologischer oder rechtlicher Vater

Das deutsche Familienrecht legt fest, dass die Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Beim Vater eines Kindes ist das komplizierter und führt dazu, dass der gesetzliche Vater eines Kindes nicht zwingend der biologische Vater ist.  

Vaterschaft bei verheirateter Mutter 

Die Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater unmittelbar nach der Geburt hängt davon ab, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist. Dabei muss das Kind nach der Eheschließung der Mutter geboren sein. Selbst dann, wenn Geburt und Trauung auf einen Tag fallen, muss die Trauung der Geburt vorausgehen. Zudem muss es sich um eine wirksam geschlossene Ehe handeln. Dies gilt insbesondere in Bezug auf sogenannte Kinderehen, die in Deutschland verboten sind, denn nach deutschem Recht ist es ausnahmslos untersagt, eine Ehe miteinander einzugehen, wenn einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.  

Das Mindestalter für eine Eheschließung in Deutschland ist also 18 Jahre. Die Möglichkeit einer familiengerichtlichen Ausnahmegenehmigung galt bis Juli 2017 und besteht seitdem nicht mehr. Auslandsehen, bei denen ein Ehegatte bei der Eheschließung zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, werden allerdings nicht zwingend aufgehoben und können wirksam sein.  

Problematisch bleiben bigamische Ehen, wenn die Kindesmutter schon heiratet, obwohl die bisherige Ehe nicht aufgelöst wurde. Dann wäre die zweite Ehe nur aufhebbar. Hier wird zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaftszuordnung angenommen, dass die Vaterschaftszuordnung nur zu dem zweiten Ehemann besteht, wenn das Kind später als 300 Tage nach Schließung der zweiten Ehe geboren wurde. 

Eine spätere Aufhebung oder auch die Aufhebbarkeit der Ehe spielt für eine ehebedingte Vaterschaftszuordnung keine Rolle und verändert den Status des Kindes nicht mehr. Das gilt auch für eine spätere Scheidung der Eltern. Der rechtskräftige Abschluss eines bereits laufenden Scheidungsverfahrens spielt für die Zuordnung der Vaterschaft keine Rolle. Abweichungen davon kann es dann geben, wenn die Abstammung nach ausländischem Recht zu bestimmen ist. 

Im Fall der verheirateten Mutter gilt eine Vermutung der Ehelichkeit des Kindes, die besagt, dass der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes gilt. Die Vermutungsregelung gilt über den Tod des Ehemannes hinaus, sofern das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird (§ 1593 BGB). Die Vaterschaftszuordnung tritt somit kraft Gesetzes ein, ohne dass es irgendwelcher Anerkennungserklärungen bedarf. Ausnahmsweise erfolgt die Zuordnung abweichend der 300 Tageregelung nicht, wenn die Mutter nach dem Tod des Ehemannes innerhalb der 300 Tage erneut heiratet. Dann wird die Vaterschaft für den neuen Mann vermutet, was mit Anfechtung beseitigt werden kann und dann zum Wiederaufleben der Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes führt. 

Vaterschaft bei unverheirateter Mutter 

Anders ist die rechtliche Lage bei Kindern, deren Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Eine bestehende biologische Vaterschaft führt nicht zu einer rechtlichen Vaterschaftszuordnung. Hier erfolgt eine Vaterschaftszuordnung durch Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. 

Diese kann sowohl vor der Geburt als auch später erfolgen. Hier erkennt zumeist der biologische Vater offiziell das Kind an, wobei die Anerkennung erst dann wirksam ist, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Eine Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung findet zumeist bei den Jugendämtern oder bei einem Notar statt. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch vor der Geburt des Kindes möglich.  

Besonderheiten bestehen dann, wenn der Vater des nicht ehelichen Kindes im Ausland lebt oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hier ist eine Anerkennung grundsätzlich vor der deutschen Auslandsvertretung, also der deutschen Botschaft oder dem Konsulat möglich, wenn die Mutter hier der Anerkennung zustimmt. Sofern eine Anerkennung in einem anderen Land erfolgt, ist es für die Wirksamkeit erforderlich, dass die Anerkennung auch nach deutschem Recht gültig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn sie dem deutschen Standard oder einem internationalen völkerrechtlichen Abkommen entspricht.  

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Lehnt ein Mann oder die Mutter die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft ab, etwa aufgrund von Zweifeln an seiner biologischen Vaterschaft, kann die Vaterschaft durch ein Gericht festgestellt werden. Dies sichert die Rechte des Kindes und klärt die rechtliche Situation verbindlich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann entweder durch einen Antrag des Mannes, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, gegen das Kind oder durch einen Antrag des Kindes beziehungsweise dessen Mutter gegen den betreffenden Mann erfolgen.  

Der Gegenstandswert für ein solches Verfahren beträgt 2000 Euro. Auf dieser Grundlage werden die Gebühren für das Gericht und gegebenenfalls für einen Anwalt berechnet. Zusätzlich fallen Kosten für einen Gutachter an, sofern ein Gutachten erforderlich ist. In diesem Verfahren besteht jedoch kein Anwaltszwang, sodass es auch ohne anwaltliche Vertretung eingeleitet und durchgeführt werden kann. Die Verhandlung erfolgt vor dem zuständigen Familiengericht. 

Ziel des Verfahrens ist die Feststellung des biologischen Vaters, da § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Umsetzung des Abstammungsprinzips gemäß § 1589 BGB dient. Im Mittelpunkt steht somit die Ermittlung der tatsächlichen biologischen Vaterschaft. Eine Feststellung der Vaterschaft ist allerdings nur für bereits geborene Kinder möglich, nicht jedoch für ungeborene Kinder in der Embryonalphase. Zudem setzt das Verfahren voraus, dass für das Kind noch keine rechtliche Vaterschaftszuordnung besteht. Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht, also eine Erklärung der Mutter, auf die Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig. 

Vaterschaftsfeststellung während des Scheidungsverfahrens

Wird ein Kind nach Einleitung des Scheidungsverfahrens geboren, kann ein Dritter die Vaterschaft anerkennen, sofern dies spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Mutter des Kindes als auch der bisherige „Noch“-Ehemann der Mutter dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmen. In diesem Fall gilt der Dritte rechtlich als Vater des Kindes. 

Auf diese Weise lässt sich ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vermeiden, wenn das Anerkenntnis rechtzeitig erfolgt und die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen. Diese Regelung greift auch bei einem nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes, sofern ein anwendbares ausländisches Recht das Kind noch dem früheren Ehemann zuordnet. 

Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung – und damit das Erlöschen der Vaterschaft des Ehemannes – setzt jedoch stets die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs voraus. Dies stellt sicher, dass ein Kind nicht während des rechtlichen Bestands der Ehe einem Dritten als Vater zugeordnet wird. 

Vaterschaftsfeststellungsklage: So funktioniert sie

In den Fällen, in denen die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen, kann der biologische Vater, das Kind oder die Mutter eines Kindes ein Interesse haben, dies zu korrigieren, damit der biologische Vater auch zum gesetzlichen Vater wird. Die Beweggründe dafür können vielfältig sein. So kann es sein, dass Zweifel an der Vaterschaft bestehen oder der biologische Vater sich wünscht, auch klar juristisch dem Kind zugeordnet zu werden. 

Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, kann das das Verhältnis zwischen Vater und Kind stark belasten. Der Vater hat sicherlich den berechtigten Wunsch zu wissen, ob er nur fälschlicherweise als Vater eingetragen wurde, weil dies für ihn auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen hat, wie beispielsweise den Unterhalt. Kinder wollen die Wahrheit über ihre Herkunft erfahren. 

Statusneutrale Feststellung der Vaterschaft 

Gibt es hier Streit und können sich die Beteiligten nicht außergerichtlich über einen Vaterschaftstest verständigen, kann dieses Dilemma über das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft oder aber durch ein Verfahren der sogenannten statusneutralen Abstammungsklärung gelöst werden. Letztere ermöglicht die Einholung eines Vaterschaftstestes, ohne an dem Status der Vaterschaft an sich eine Veränderung herbeizuführen. Dabei erfolgt eine Ersetzung der Einwilligungserklärung derjenigen, die die Einwilligung zur Durchführung eines Testes verweigern, verbunden mit der Verpflichtung, eine notwendige Probeentnahme zu dulden. Die Ersetzung der Einwilligung erfolgt durch eine Entscheidung des Familiengerichts. 

Das statusneutrale Vaterschaftsverfahren ist ein Minus zur Anfechtungsklage, ist also nicht auf die Änderung des Status ausgelegt, denn es beseitigt für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass ein anderer Mann der Vater des Kindes ist, die rechtliche Vaterschaft nicht, denn dieses Verfahren ist nur darauf ausgerichtet, die genetische Abstammung zu klären und zu verhindern, dass heimliche Vaterschaftstest durchgeführt werden. Dieses Verfahren beschränkt sich nur darauf, die Abstammung in Bezug auf den Elternteil zu klären, der dem Kind rechtlich zugeordnet ist.  Der statusunabhängige Klärungsanspruch besteht nur innerhalb der rechtlichen Familie. Zumeist kommt er in dem Fall zum Einsatz, dass der rechtliche Vater an seiner biologischen Vaterschaft zweifelt. Ein Mann, der mutmaßt, der Vater des Kindes zu sein, weil er etwa der Mutter im Zeitraum der Empfängnis beigewohnt hat, kann das statusunabhängige Verfahren dagegen nicht betreiben. Er ist auf die Anfechtung der Vaterschaft angewiesen.  

Vaterschaftszuordnung durch Klage

Soll neben der Abstammung zugleich der rechtliche Status des Kindes geklärt werden, bleibt nur die Erhebung der Vaterschaftsklage. Stellt sich heraus, dass rechtliche und biologische Vaterschaft auseinanderfallen, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung das Kind seinen Status in Bezug auf den bisherigen Vater. Die Vaterschaftszuordnung wird beseitigt, wenn die biologische Nichtvaterschaft festgestellt wird. 

 Dabei ist der rechtliche Vater aber nicht verpflichtet, seine Vaterschaft anzufechten. Er muss sich das aber, wie auch alle anderen Anfechtungsberechtigten (Mutter und Kind) gut überlegen, weil mit Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist die Vaterschaft bestandskräftig wird und nicht mehr beseitigt werden kann. Die Anfechtungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anfechtungsberechtigte von Umständen Kenntnis erlangt, die gegen seine biologische Vaterschaft sprechen.  

Für Kinder hält das Gesetz noch die Option bereit, mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Vaterschaft anzufechten, wenn der gesetzliche Vertreter diese nicht rechtzeitig angefochten hat. Die Kosten eines solchen Verfahrens sind vergleichbar mit denen der Klage zur Anerkennung der Vaterschaft. Da bei der Vaterschaftsanfechtung in der Regel die Einholung eines Gutachtens über die Abstammung verbunden ist, sind solche Verfahren zeitintensiv, sodass eine Verfahrensdauer von mehr als zwölf Monaten keine Seltenheit ist. 

Anfechtung einer Vaterschaft: Ausschluss des leiblichen Vaters  

Aktuell wieder in den Fokus gerückt ist die Frage, inwieweit der leibliche Vater tatsächlich von der Anfechtung einer Vaterschaft ausgeschlossen werden kann, weil das Gesetz keine Möglichkeiten bereithält, dass dieser bei bestehender anderweitiger Vaterschaft in der Lage ist, Träger von Elternrechten zu werden oder auch Elternverantwortung zu übernehmen. Konkret bedeutet das, dass der leibliche Vater im Falle einer sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters mit dem Kind von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2024 klargestellt, dass unabhängig von einer rechtlichen Zuordnung diese grundsätzlich Träger des Elterngrundrechts sind und der Gesetzgeber Regelungen schaffen muss, die es ermöglichen, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Syda Productions

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