§ 22f UstG – Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet

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Handlungspflichten für Martkplatzbetreiber und Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie eBay und Amazon

Mit der Zustimmung des Bundesrats zur Gesetzesänderung rund um elektronische Marktplätze kommen einige Veränderungen auf die Unternehmen elektronischer Marktplätze zu. Ab dem 01.01.2019 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze sämtliche Angaben über liefernde Unternehmen aufzeichnen. Damit wird angestrebt, dass in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ihrer Steuerpflicht nachkommen.

Die Betreiber der Online-Plattformen müssen die in § 22f Abs. 1 UstG genannten Daten vorweisen können, um die Mithaftung zu reduzieren. Unter § 22f Abs. 1 Nr. 3 UstG wird eine Bescheinigung verlangt, mit der der jeweilige Marktplatzbetreiber nachweisen kann, dass seine Händler steuerrechtliche Pflichten erfüllen.

Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und wird nach Einrichtung des elektronischen Verfahrens durch die Bundeszentrale für Steuern an den jeweiligen Marktplatzbetreiber versandt. Vorab ist hier jedoch eine Antragstellung erforderlich, d. h. der Marktplatzbetreiber fragt bei der Bundeszentrale für Steuern nach und erhält sodann die Bescheinigung. Da das elektronische Verfahren noch nicht ausgereift ist, müssen sich die Marktplatzbetreiber die Bescheinigung eigenständig von den Händlern einholen. Dies erfolgt bspw. bei Amazon durch eine Upload-Funktion. Zurzeit gelten Übergangsfristen, sodass Händler aus Drittstaaten erst ab dem 1.3. und Händler aus der EU ab dem 1.10. eine solche Bescheinigung benötigen. Dennoch ist anzuraten, diese schon jetzt zu beantragen.

Fordern Sie deshalb von jedem Händler eine Bescheinigung an. Kommt der Händler Ihrer Aufforderung nicht nach, können Abmahnungen folgen. Kommt es dazu, dass Sie die Aufzeichnungspflichten missachtet und bereits eine Abmahnung vorliegen haben, unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne vorige anwaltliche Prüfung – nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie bei der Modifizierung der Unterlassungserklärung. Die Erstberatung bei erhaltener Abmahnung ist stets unverbindlich und kostenlos.

Verkäufern, die auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon Produkte anbieten, unterstützen wir ebenfalls bei der Einholung entsprechender Bescheinigungen der jeweiligen Finanzämter. Sprechen Sie uns einfach an.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

https://e-commerce-kanzlei.de/22f-ustg-gesetz-zur-vermeidung-von-umsatzsteuerausfaellen-beim-handel-mit-waren-im-internet/

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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