10.000 Euro Schadensersatz wegen Verletzung des DS-GVO-Auskunftsanspruchs

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Das Arbeitsgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil ein Unternehmen dazu verpflichtet, einem ehemaligen Mitarbeiter aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Der Grund für diese Entscheidung war die Nichterfüllung eines Auskunftsanspruchs gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO durch das Unternehmen. Das Gericht stellte fest, dass bereits die Verletzung der DS-GVO an sich zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führt, ohne dass eine detaillierte Schadensdarlegung erforderlich ist.

Der Fall drehte sich um einen ehemaligen Mitarbeiter, der von seinem früheren Arbeitgeber, einem Unternehmen für Feuerwerkskörper, Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO über die von der Firma verarbeiteten personenbezogenen Daten, die ihn betrafen, sowie eine Kopie dieser Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO verlangte. Die Arbeitgeberin verweigerte zunächst die Auskunft und reichte erst etwa 20 Monate später im Rahmen des Gerichtsverfahrens einige Unterlagen ein. Der Kläger forderte daher neben der Auskunft nach Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO auch immateriellen Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für die Zeit, in der die Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde.

Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu. Die Beklagte hätte gemäß Artikel 12 Absatz 3 DS-GVO die Auskunft innerhalb eines Monats erteilen müssen, was sie jedoch versäumt hatte. Der Kläger war nicht verpflichtet, den Schaden genauer darzulegen, da bereits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden führte. Das Gericht betonte, dass der Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO einen präventiven Charakter hat und der Abschreckung dient. Es verwies dabei auf frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Im Gegensatz zu einer vorherigen Entscheidung des BAG, die einen Schadensersatz von 1.000 Euro für ausreichend hielt, sah das Arbeitsgericht hier einen höheren Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro als gerechtfertigt an. Dies begründete es mit dem deutlich höheren Auskunftsinteresse des Klägers (vollständige Auskunft gegenüber einer auf Arbeitsaufzeichnungen beschränkten Auskunft) und der langen Zeitspanne, in der die Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine spezifische Gerichtsentscheidung handelt und die rechtlichen Rahmenbedingungen je nach Gericht und Fall variieren können.


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