Arbeitgeber veröffentlicht Foto von Mitarbeiter: 5.000 Euro Schadensersatz

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Veröffentlicht ein Arbeitgeber ein Foto eines Mitarbeiters ohne dessen Einverständnis, hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Dies hat das Arbeitsgericht Münster in einem aktuellen Urteil vom 25. März 2021 (Az. 3 Ca 391/20) entschieden.

In dem vom Arbeitsgericht Münster entschiedenen Fall, veröffentlichte der Arbeitgeber der betroffenen Mitarbeiterin ein Lichtbild in einer Werbebroschüre. Die Arbeitnehmerin war hiermit nicht einverstanden. Gemäß der Datenschutzgrundverordnung und aufgrund des sogenannten Rechts am eigenen Bild musste sich die Mitarbeiterin dies nicht gefallen lassen. Sie klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht sprach ihr nun einen Anspruch in Höhe von 5.000,00 Euro zu.

Dies ist nicht die erste Entscheidung dieser Art: Bereits 2015 hat das Arbeitsgericht Schwerin in einem vergleichbaren Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro zugesprochen. In einem Fall aus dem Jahr 2019, als der Vorgesetzte das Foto eines Mitarbeiters ohne dessen Einwilligung auf Facebook veröffentlichte, wurde ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro zugesprochen.

Die vielen unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen bereits, dass die meisten Gerichte zwar in solchen Konstellationen einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejahen - hinsichtlich der Höhe des Anspruchs gibt es jedoch noch keine einheitliche Rechtsprechung. Betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist daher anzuraten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in derartigen Konstellationen zu beauftragen. Dieser kann häufig eine erste Einschätzung vornehmen, ob ein Schadensersatzbegehren berechtigt ist und falls ja, in welcher Höhe.


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