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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 3 – mehrere Auftraggeber schließen Scheinselbständigkeit aus

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In der Praxis halten sich seit Jahren immer wieder Irrtümer im Zusammenhang mit der Scheinselbständigkeit. 

Irrtum:

Ich habe verschiedene Auftraggeber. Dann kann ich nicht Scheinselbständig sein !

Wahrheit:

1.

Die Frage der Selbständigkeit wird im Sozialrecht anhand einer Vielzahl von Indizien bestimmt. Die Hauptmerkmale sind dabei grundsätzlich

-    Unternehmerrisiko

-    Weisungsgebundenheit 

-    Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Die Tatsache, dass Aufträge von verschieden Auftraggebern bestehen, spielt einerseits im Rahmen des Unternehmerrisikos und andererseits im Rahmen der Eingliederung in die Arbeitsorganisation eine Rolle.

2.

Es besteht allerdings die Fehlvorstellung, dass im Rahmen einer Bewertung von Scheinselbständigkeit das gesamte Unternehmen und alle Verträge bewertet werden. Dies ist gerade nicht der Fall. Es wird immer nur das jeweilige einzelne Auftragsverhältnis bewertet. Was in weiteren Verträgen / Auftragsverhältnissen vereinbart worden ist, spielt dagegen in der Praxis kaum eine Rolle. 

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 19.10.2021, B 12 R 1/21 R, Rn. 30) hat dazu beispielweise entschieden:

„(…)

Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr 10, RdNr 23). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag (vgl oben b) abgestellt wird. 

(…)“

Hinweis des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

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Foto(s): ETL RA GmbH

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