2. Abmahnung mit Vertragsstrafenforderung vom RA Michael Heymann für die Autohaus Stamm GmbH

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Uns liegt ein Schreiben des Rechtsanwalts Michael Heymann aus Iserlohn vor, der für die Autohaus Stamm GmbH die Verletzung von Marktverhaltensregeln rügt. Bezüglich der gerügten Verstöße sollte bereits vorab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden sein, so dass zusätzlich zur Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung mit höherer Strafandrohung auch die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.000,00 EUR gefordert wird.

Auch dieses Schreiben zeigt ein weiteres Mal deutlich, dass bei einer Abmahnung keinesfalls nur auf die Zahlungsforderung (Erstattung der Rechtsanwaltskosten) geschaut werden sollte. Die Hauptforderung richtet sich auf das Unterlassungsversprechen, das den Versprechenden den Rest seines künftigen unternehmerischen Lebens begleitet und unter Strafandrohung zu dem gewünschten Verhalten zwingt. Es kann daher nur als Fehler und als kurzsichtig bezeichnet werden, das Versprechen leichtfertig abzugeben und sich dann allenfalls im Hinblick auf die Kostenforderung streitig aufzustellen. Uns liegen viele Angelegenheiten vor, in denen die Mandantschaft mit Vertragsstrafenforderungen mit höheren fünfstelligen Beträgen zu uns kam. 

Nach Erhalt einer Abmahnung ist richtigerweise von einem versierten Rechtsanwalt zu prüfen, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich besteht, was keinesfalls immer der Fall ist. Ist die Abmahnung berechtigt, ist es Aufgabe des Anwalts, mit dem Mandanten zu klären, ob ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden kann/soll oder im Einzelfall doch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Kauf genommen werden sollte. Soll Unterlassung versprochen werden, ist die Abgabe des Versprechens entsprechend vorzubereiten und das Unterlassungsversprechen vom Rechtsanwalt nach Möglichkeit im Sinne des Mandanten zu modifizieren. 

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